DDoS Attacken - Strafrecht
Der Missbrauch von Computerprogrammen nach § 126c StGB ist als Vorbereitungshandlung zu diesen Delikten zu sehen und selbst unter Strafe gestellt.
Die Durchführung von DoS-Attacken kann in strafrechtlicher Hinsicht je nach Ausgestaltung des Angriffes die Delikte nach §§ 126a StGB (Datenbeschädigung) und 126b StGB (Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems) erfüllen. Der Missbrauch von Computerprogrammen nach § 126c StGB ist als Vorbereitungshandlung zu diesen Delikten zu sehen und selbst unter Strafe gestellt.
Bei der Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b StGB kommt es in erster Linie auf das Vorliegen einer schweren Störung an. Neben dem kompletten Stillstand des Systems ist auch eine dem gleichzusetzende gravierende Verlangsamung der Antwortzeiten als schwere Störung zu beurteilen. Die zeitliche Komponente der Störung, die über einen längeren Zeitraum andauern muss, bildet eine eigenständige Deliktsqualifikation. Die Delikte nach §§ 126a und 126b StGB können als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen werden. Diese setzt ein gezieltes Zusammenwirken über einen längeren Zeitraum voraus.
Zivilrecht - Schadenersatz nach DDoS Attacke
Zivilrechtlich richtet sich der Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinem Schadenersatzrecht. Eine Haftung des Internetproviders wird in der Regel aufgrund der horizontalen Haftungsbefreiung nach § 13 ECG selbst bei Kenntnis von der Ausführung des Angriffes nicht vorliegen.