Größter Verbrecher der 2. Republik - Sachverhalt
Eine Internetmedienplattform veröffentlichte ein Interview. Darunter war es möglich, Postings in einem moderierten Online-Diskussionsforum zu hinterlassen. Am 5. 5. 2013 wurde folgendes Posting des Users „try_error“ veröffentlicht:
„würden wir nicht ewig meinungsfreiheit falsch verstehen und wäre das sägen an der verfassung und das destabilisieren unserer staatsform konsequent unter strafe gestellt, oder wäre wenigstens der mafiaparagraf einmal angewendet worden auf die rechtsextreme szene in österreich, dann wäre h***** k***** einer der größten verbrecher der 2ten republik ...“
H.K. liess sich das nicht gefallen. Er forderte Löschung und Bekanntgabe der Daten des Posters try_error (Name, Adresse, E-Mail-Adresse). Die Löschung erfolgte. Die Daten gab der Medieninhaber nicht bekannt. H.K. rief die Gerichte an. Der Medieninhaber berief sich auf das Redaktionsgeheimnis. Am Ende hatte der Oberste Gerichtshof darüber zu entscheiden (OGH vom 15.12.2014, 6 Ob 188/14m)
Hostprovider – Befreiung von Haftung und Auskunft über Userdaten
§ 16 Abs 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) regelt den Ausschluss der Haftung für den Hostprovider für den Fall, dass dieser von einer rechtswidrigen Sachverhalten keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatze keiner Umstände bewusst ist, aus denen Rechtswidrigkeit offensichtlich wird.
Durch § 18 Abs 4 ECG wird der Hostprovider verpflichtet, Namen und Adresse (nach Rsp inkl Mail-Adresse)eines Nutzers dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie glaubhaft machen, dass dies wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Redaktionsgeheimnis bei Foren?
Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zuvor entschieden, dass eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) unzulässig ist, wenn kein Zusammenhang zu journalistischer Tätigkeit besteht. Das Zurverfügungstellen des Forums allein reicht dafür nicht aus. Ob das auch für moderierte Diskussionsforen gilt, wurde offen gelassen.
Um den Schutz des § 31 MedienG in Anspruch nehmen zu können, muss zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Beiträge wurden vor Freischaltung nur einer Kontrolle durch ein Computerprogramm mit Namen „Format“ unterzogen. Zusätzlich werden die Beiträge von Journalisten geprüft und bei Bedarf entfernt. Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen.
Mangels Zusammenhang mit journalistischer Tätigkeit liegt kein unzulässiger Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung (Art 10 MRK) oder das Redaktionsgeheimnis vor, wenn die Daten von Nutzer bekannt gegeben werden müssen, sobald eine Verurteilung des Posters nach § 1330 ABGB möglich erscheint.
Forum - Auskunft über Userdaten
§ 18 Abs 4 ECG fordert hinsichtlich der geforderten Auskunft lediglich von Glaubhaftmachung. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer Grobprüfung eine Verurteilung nach § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung) nicht gänzlich auszuschließen ist.
Haftung des Hostproviders
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Hostprovider für Rechtsverletzungen seiner Kunden nur in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Es ist dabei auf die Fähigkeiten und das Wissen eines juristischen Laien abzustellen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bei § 16 ECG und § 18 Abs 4 ECG eine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen könnte. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall, in dem der Kläger als „einer der größten Verbrecher der 2ten Republik“ bezeichnet wurde, zweifelsfrei zu bejahen.
Fazit von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck
Der Oberste Gerichtshof schafft durch die vorliegende Rechtsprechung Klarheit in der Frage der Auskunftspflicht von Forenbetreibern. Wer in einem Forum beschimpft, diffamiert, beleidigt, an der Ehre gekränkt, im Kredit geschädigt oder sonstwie in seinen Rechten verletzt wird, hat eine reale Chance auf Erhalt der Daten des Posters vom Betreiber des Forums und kann damit seine Ansprüche gegenüber dem Rechteverletzer geltend machen. Rechtsanwalt Dr. Öhlböck unterstützt Betroffene bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche.
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