Seit Mitte 2009 besteht die Möglichkeit bei Fällen von Stalking neben einer Strafanzeige nach § 107a StGB (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) auch mit einer einstweiligen Verfügung (§ 382g EO) vorzugehen. Mit der Einstweiligen Verfügung kann dem Stalker verboten werden, persönlich brieflich oder sonstwie Kontakt aufzunehmen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder persönliche Daten des Stalkingopfers weiterzugeben. Darüber hinaus bietet steht Schadenersatz zu, wenn ein jemand rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre offenbart oder verwertet.
Rechtsanwalt Dr. Öhlböck nimmt in einem Interview gegenüber Kronhit-Radio Stellung zu den rechtlichen Möglichkeiten bei Stalking mittels Strafanzeige, Einstweiliger Verfügung und Schadenersatzklage.