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Cybermobbing in § 107c StGB

Cybermobbing Gesetz - neue Regelung im Strafgesetzbuch in Österreich
Cyber-Mobbing Cybermobbing

Cybermobbing nach § 107c StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr Haft bestraft. Voraussetzung ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder die Verletzung der Ehre im Wege der Telekommunikation oder über ein Computersystem.

Cybermobbing

Der Nationalrat verabschiedete am 07.07.2015 das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, mit dem Cybermobbing als Straftatbestand neu im Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Die Regelung tritt am 01.01.2016 in Kraft und nennt sich Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“.

Gesetzestext Cyber-Mobbing

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

  2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder den Versuch des Selbstmordes der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Bedeutung von Cybermobbing für die Opfer

Cybermobbing bedeutet für die betroffenen Personen eine extreme Belastung und kann in schweren Fällen zur systematischen Zerstörung der Persönlichkeit des Opfers führen. Nach Ansicht des Gesetzgebers reichten die bisherigen Strafbestimmungen nicht aus und er wollte Cybermobbing aufgrund der breiten Öffentlichkeitswirkung, die mit Handlungen im Internet einhergeht, gesondert regeln. Als Grund nennt er, dass es kaum eine Rückzugmöglichkeit gibt und die Wirkungen für unbestimmte Zeit andauern (Suchmaschinen, Verlinkung, etc.).

Begriffsbestimmungen beim Cybermobbing

Unter„im Wege der Telekommunikation“ versteht das Gesetz Aussenden, Übermitteln und Empfangens von Nachrichten in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen. Darunter fallen insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe.

Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt. Schutzobjekt ist die Ehre eines Menschen in ihrer objektiven Bedeutung. Erfasst wird mithin die Ehre in ihrem rechtlich-sozialen und menschlich-sittlichen Gehalt.

Was unter dem Begriff „längere Zeit hindurch fortgesetzt“ zu verstehen ist, hat sich an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren.

Für eine Strafbarkeit nach § 107c StGB müssen die Tathandlungen die Eignung haben, das Opfer unzumutbar in seiner Lebensführung beeinträchtigen. Es kommt darauf an, ob das Verhalten derart unerträglich ist, dass auch ein Durchschnittsmensch möglicherweise seine Lebensgestaltung geändert hätte. Maßgeblich sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Bei der Bekanntgabe oder Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches kann eine solche Eignung nur angenommen werden, wenn sie objektiv geeignet ist, das Opfer bloßzustellen.

Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches deckt sich mit dem des Privat- und Familienlebens in Art. 8 MRK. Dazu zählen ua. das Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten. Freilich ist auch in diesen Fällen einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Drohung geeignet ist, der bedrohten Person begründete Besorgnisse einzuflößen. Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches umfassen solche des Opfers aber beispielsweise auch dessen Wohnräume.

Unter dem Begriff "größere Zahl von Menschen" versteht der Gesetzgeber 10 Personen. Die im Begutachtungsverfahren zum Teil generell verlangte breite Öffentlichkeit (ab etwa 150 Personen) erschien dem Gesetzgeber als zu weit gehende Einschränkung.

Rechtsanwalt Cybermobbing

Die Rechtslage zu Cybermobbing in Österreich wird mit dem neuen Gesetz (Strafgesetzbuch) für Opfer deutlich verbessert. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Opfer von Cybermobbing im Strafverfahren (Privatbeteiligung, Privatbeteiligtenvertreter) und macht deren Rechte vor Zivilgerichten (zB Schadenersatz) geltend.

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