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Corona Regeln teils verfassungswidrig – Schadenersatz wegen Betretungsverbot?

Zonierungsverbot Covid-19 Corona Amtshaftung Schadenersatz Amtshaftungsgesetz Betretungsverbot

Der VfGH hat sich mit den Corona-Regeln beschäftigt. Der Entfall von Entschädigungen für Betriebe war rechtmäßig. Gesetzwidrig waren das Zonierungsverbot (400m2-Regel für Geschäfte) und das allgemeine Betretungsverbot von öffentlichen Orten. Denkbar sind auf Amtshaftung gestützte Schadenersatzansprüche gegen die Republik.

Streichung von Entschädigungen verfassungskonform

Nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz war nicht vorgesehen, dass Unternehmen, die von einem Betretungsverbot betroffen waren (VO BGBl. II 96/2020) Anspruch auf Entschädigung hatten. Nach Ansicht des VfGH verstößt der nicht vorhandene Entschädigungsanspruchnicht gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da das Betretungsverbot in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket (Beihilfe, Kurzarbeit, Unterstützungsleistungen) eingebettet war und ist, das darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. im Allgemeinen von Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern (G 202/2020, ua) 

Betretungsverbot für öffentliche Orte teilweise gesetzwidrig

Auf Grund des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz erging die Verordnung BGBl. II 98/2020, mit der das Betreten öffentlicher Orte allgemein für verboten erklärt wurde § 2 dieser Verordnung enthielt mehrere Ausnahmen, etwa das Betreten öffentlicher Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren, wobei zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten war (Z 5). er VfGH hat entschieden, dass die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung gesetzwidrig waren, weil die Grenzenüberschritten wurden, die dem zuständigen Bundesminister durch § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gesetzt sind. Mit der Verordnung wurde nicht bloß das Betreten bestimmter, eingeschränkter Orte untersagt. Die Ausnahmen in § 2 der Verordnung ändern nichts daran, dass § 1 der Verordnung „der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Augangsverbot ausgeht.“ Ein derart umfassendes Verbot ist aber vom COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dieses Gesetz bietet keine Grundlage dafür, eine Verpflichtung zu schaffen, an einem bestimmten Ort, insbesondere in der eigenen Wohnung, zu bleiben (V 363/2020). 

Betretungsverbot (Kundenbereich mit als 400 m2) gesetzwidrig

Die auf dem COVID-Maßnahmengesetz basierende Verordnung BGBl. II 96/2020 untersagte das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels untersagt, sodass die betroffenen Betriebsstätten geschlossen werden mussten. Ausgenommen waren zunächst lediglich sogenannte systemrelevante Betriebe (Apotheke, Lebensmittelhandel, Tankstellen). Mit 14. April 2020 wurden weitere Ausnahmen vorgenommen, wie etwa Bau- und Gartenmärkte. Sonstige Geschäfte durften aber nur betreten werden, wenn der Kundenbereich im Inneren 400 m2 nicht übersteigt. Eine Verkleinerung der Geschäftsfläche war unzulässig (Zonierungsverbot). Der VfGH befand, dass die Verordnung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da aus dem Verordnungsakt nicht ersichtlich ist, welche Umstände im Hinblick auf welche Entwicklungen von COVID-19 den Gesundheitsminister bei seiner Entscheidung geleitet haben. Eine entsprechende Dokumentation ist jedoch ausschlaggebend dafür, dass der VfGH beurteilen kann, ob die Verordnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zudem liegt eine Ungleichbehandlung vonGeschäften mit mehr als 400 m2 gegenüber vergleichbaren Betriebsstätten, insbesondere von Bau- und Gartenmärkten vor, die ohne Rücksicht auf die Größe ihres Kundenbereiches vom Betretungsverbot ausgenommen waren. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung war dafür nicht erkennbar. Da die Vorschrift mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten ist, hatte sich der VfGH auf die Feststellung zu beschränken, dass diese Vorschrift gesetzwidrig war. Der VfGH sprach auch aus, dass die Vorschrift nicht mehr anzuwenden ist (V 411/2020).

Schadenersatz für Unternehmer wegen Betretungsverbot – Amtshaftung

Für Unternehmer, die vom Betretungsverbot wegen Geschäftsgröße von mehr als 400 m2 bzw dem Zonierungsverbot betroffen sind, stellt sich die Frage der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich auf Basis von Amtshaftung. Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Vor einer Klage nach dem Amtshaftungsgesetz ist ein Anspruchsschreiben an die Finanzprokuratur zu richten.

Rechtsanwalt COVID-19-Maßnahmen

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Unternehmer im Zusammenhang mit Rechtsfragen zu und Ansprüchen nach COVID-19-Maßnahmen und insbesondere Schadenersatz, und Amtshaftung.