Massen-beförderungsmittel
Im Massenbeförderungsmittel (U-Bahn, Bus, Zug, Seilbahn, Gondel, …) ist gegenüber Haushaltsfremden ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Kundenbereiche von Betriebsstätten
Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten (Handel, Dienstleistung, …) ist gegenüber Haushaltsfremden ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Betreiber und Mitarbeiter müssen dauerhaft Mund-Nasen-Schutz tragen, soferne keine sonstige Schutzvorrichtung / räumliche Trennung vorhanden ist.
Ort der beruflichen Tätigkeit
Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist die Abstandsregel einzuhalten, sofern das Infektionsrisiko nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz bedarf des Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Betreten sonstiger Einrichtungen
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist zulässig, soferne die Abstandsregel eingehalten und Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
Veranstaltungen
Die neuen Regeln umfassen Veranstaltungen. Als solche gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 10 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind künftig untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.
Sind Sitzplätze zugewiesen und gekennzeichnet, sind in geschlossenen Räumen 1500 und im Freiluftbereich 3000 Personen zulässig. Die Abstandsregel ist einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist beim Betreten bzw abseits des Sitzplatzes Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und eines COVID-19-Präventionskonzeptes. Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Die Regeln gelten nicht für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Religionsausübung, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz bei Einhaltung der Abstandsregel und Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, Zusammenkünfte von Parteien und Organen juristischer Personen und solche nach dem Arbeitsverfassungsgesetz.
Messen - Fachmessen und Publikumsmessen
Messen sind mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters.
Gastgewerbe
Das Gastgewerbe darf von 05.00 bis 01.00 Uhr offenhalten. Besuchergruppen dürfen eingelassen werden, wenn sie aus bis zu 10 Erwachsene und zusätzlich deren minderjährige Kinder (oder Kinder unter deren Aufsicht) bestehen. Bei Personen im gemeinsamen Haushalt besteht keine Gruppenbeschränkung auf 10 Personen. Konsumation an der Ausgabestelle (va Bar) ist nicht zulässig. Zwischen Besuchergruppen muss ein Abstand von einem Meter bestehen. Beim Betreten bzw abseits des Verabreichungsplatzes ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Betreiber und Personal müssen die Maske dauerhaft tragen (Maskenpflicht).
Sport
Sportstätten (Turnhalle, Fitnesscenter, Sportverein, …) dürfen betreten werden, sofern beim Betreten die Abstandsregel eingehalten und Mund-Nasen-Schutz getragen wird. An geplanten Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen max.10 Personen + Trainer teilnehmen. Bei der Ausübung des Sportes muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Kommt es sportartspezifisch zu Körperkontakt, muss ein COVID-19-Präventionskonzept vorgelegt werden.
Bäder, Wellness
Bäder (Hallenbad, Freibad, Sauna, Wellnessbereich) dürfen betreten werden, wenn der Betreiber besonderen Präventionsmaßnahmen evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. In Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen gelten Maskenpflicht und Abstandsregel nicht.
Beherbergungsbetriebe – Hotel, Pension
Hotels & Co dürfen offenhalten. Die Abstandsregel ist einzuhalten. In allgemein zugänglichen Bereichen ist Maske zu tragen. Betreiber und Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt Maske zu tragen, soferne keine andere Schutzvorrichtung vorhanden ist.
Wofür gilt die Verordnung nicht?
Die Verordnung gilt nicht für Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
Strafen
Die Verordnung selbst enthält keine Strafregeln. Diese finden sich im Covid-19-Maßnahmengesetz. Danach sind bis zu EUR 3.600,00 an Geldstrafe (Verwaltungsübertretung) in folgendne Fällen vorgesehen:
- Betreten einer Betriebsstätte, deren Betreten untersagt ist
- für Inhaber einer Betriebsstätte, der nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird
- Betreten eines Ortes, dessen Betreten nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz untersagt ist
Bis zu EUR 30.000,00 an Geldstrafe droht dem Inhaber einer Betriebsstätte, der nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten untersagt ist, nicht betreten wird.
Corona - Rechtsanwalt - COVID-19
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Rechtsfragen zum COVID-19-Maßnahmengesetz und zur COVID-19-Maßnahmenverordnung.