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Corona – Neue Regeln ab 07.12.2020

2. Corona Schutzmaßnahmenverordnung

Mit 07.12.2020 gelten neue Corona-Regeln auf Basis der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Es gibt eine Lockerung im Bereich Handel und Dienstleistungen. Weiterhin geschlossen bleiben Gastronomie und Beherbergungsbetriebe. Von 20 bis 6 Uhr gilt eine Ausgangsregel mit Ausnahmen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2020 außer Kraft. Die Ausgangsregel gilt bis 16. Dezember 2020.

Öffentliche Orte: Abstandsregel und Mund-Nasen-Schutz (§ 1)

Beim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Ausgangsregelung – Lockdown (§ 2)

Von 20 bis 06 Uhr gilt eine Ausgangsregelung (Ausgangssperre, Ausgangsverbot). Das Verlassen des eigenen Wohnbereiches ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondereder Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,die Deckung eines Wohnbedürfnisses,die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowiedie Versorgung von Tieren,
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  6. Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten  sowie bestimmten Orten
  9. zur Teilnahme an explizit genannten Veranstaltungen (zB unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Religionsausübung, Begräbnisse, Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, …)  

Besuchskontakte und Zusammentreffen zur körperlichen und psychischen Erholung dürfen nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Massenbeförderungsmittel (§ 3)

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber haushaltsfremden Personen die Abstandsregel einzuhalten. Zudem ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen (§ 4)

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch haushaltsfremde Personen ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (gilt auch für Taxis, taxiähnliche Betriebe sowie Luftfahrzeuge, die nicht Massenbeförderungsmittel sind). Zudem ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gelten für Transporte von Schülern, Menschen mit Behinderungen und Kindergartenkindern. Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur für Spitzensportler und für wenige Ausnahmen (nicht aber zur hobbymäßigen Sportausübung / körperlichen und geistigen Erholung) zulässig.

Kundenbereiche in Betriebsstätten (§ 5)

Das Betreten von Kundenbereichen in Handel und Dienstleistung ist zulässig, falls folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Abstandsregel gegenüber Haushaltsfremden
  • Tragen von Mund-Nasen-Schutz durch Kunden und Mitarbeiter
  • Maximal 1 Kunde je 10 m2 Fläche

Für baulich verbundene Betriebsstätten (Einkaufszentrum, Markhalle) gelten Zusammenrechnungsregeln für die 10 m2 Fläche. Zudem ist dort die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Der Handel darf längstens bis 19 Uhr offenhalten.

Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6)

Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstäte erfolgen, wenn darüber Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber besteht. Die Abstandsregel ist einzuhalten und es ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Gastgewerbe (§ 7)

Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt. Abholung und Lieferservice sind zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.

Beherbergungsbetriebe (§ 8)

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (Hotel, Pension, beaufsichtigter Campingplatz, Schutzhütte) zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

Sportstätten (§ 9)

Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt. Für den Spitzensport gelten Ausnahmen.

Altenheime, Pflegeheime, Behindertenheime (§ 10)

Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist für Nichtbewohner und Nichtbeschäftigte untersagt. Eingeschränkte Ausnahmen gelten für Besuche. Zudem gelten weitergehende Schutzmaßnahmen.

Krankenanstalten und Kuranstalten (§ 11)

Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten (ausgenommen Patienten und Personal) ist untersagt. Weitere Ausnahmen gelten für Besuche in eingeschränktem Ausmaß. Zudem gelten auch hier weitergehende Schutzmaßnahmen.

Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 12)

Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen.

Veranstaltungen (§ 13)

Veranstaltungen sind untersagt. Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte. Es gelten allerdings bestimmte Ausnahmen, etwa für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Begräbnisse mit max. 50 Personen, Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, usw. Erlaubt sind zumdem Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger. Die Regelung gilt nicht für den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 14)

Für Sportveranstaltungen im Spitzensport gelten Sonderregeln. In geschlossenen Räumen sind bis zu 100, im Freiluftbereich bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Zudem ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Verweilen gilt als Betreten (§ 15)

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen.

Ausnahmen (§ 16)

Die Verordnung gilt nicht für Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung. Betretungsverbote, Bedingungen und Auflagen gelten nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder. Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, denen das aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Im Klassenverband gilt der Mindestabstand nicht.

Glaubhaftmachung (§ 17)

Das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dieser Verordnung wie etwa die Ausnahmen vom Ausgangsverbot (Lockdown), Regeln zu Veranstaltungen sowie die Ausnahmen ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft zu machen.

Grundsätze bei der Mitwirkung (§ 18)

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.