Novelle COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung, StF: BGBl. II Nr. 197/2020) wurde am 27.05.2020 mit BGBl. II Nr. 231/2020 geändert. Die Verordnung basiert auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz. Die Änderungen treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 - somit am 29.05.2020 - in Kraft.
Kein Mund-Nasen-Schutz auf Sitzplätzen in Kundenbereichen von Betriebsstätten
Mund-Nasen-Schutz muss nicht getragen werden, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen in Kundenbereichen von Betriebsstätten aufhalten. Achtung: Damit sind nicht Betriebsstätten der Gastwirtschaft gemeint, für die diese Erleichterung schon davor gegolten hat, sondern sonstige Betriebsstätten.
Geeignete Schutzmaßnahmen am Ort der beruflichen Tätigkeit
Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. Bislang sah die Verordnung keine beispielhafte Aufzählung dieser Schutzmaßnahmen vor.
Aus- und Weiterbildungsfahrten – Fahrschulen
Aus- und Weiterbildungsfahrten (Fahrschule) dürfen künftig durchgeführt werden, wenn dabei Mund-Nasen-Schutz getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Schwimmbad (Hallenbad, Freibad) darf öffnen
Hallenbad, Freibad, Whirlpool, Whirlwanne, Sauna, Dampfbad, Bäder an Oberflächengewässern, Badeteich (Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976), dürfen betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. Die Abstandsregel ist einzuhalten. Die Regeln zum Mund-Nasen-Schutz gelten für das Personal. Für die Kunden gelten sie ebenfalls, allerdings nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien.
Gastgewerbe – mehrere zusammengehördende Besuchergruppen zulässig
Im Gastgewerbe ist der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen möglich, wenn die Verabreichungsplätze so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Beherbergerungsbetriebe (Hotel, Pension, usw) dürfen öffnen
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den Voraussetzungen der Verordnung zulässig. Unter Beherbergungsbetrieb versteht man Unterkunftsstätten, die unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Campingplätze oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb. Gegenüber anderen Personen (nicht aus gemeinsamem Haushalt oder gemeinsamen Gästegruppe) gilt die Abstandsregel von einem Meter, sofern nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung vorgesehen sind. In Eingang und Rezeption ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Nächtigungen in Schlaflager oder Gemeinschaftsschlafräumen (va Schutzhütten) ist ein Abstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten. Mitarbeiter des Betreibers haben Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die Regeln für das Gastgewerbe. Für den Wellnessbereich gelten die Reglen für Bäder. Angehörige einer Gästegruppe sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Für das Betreten der Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die Voraussetzungen für das Betreten von Sportstätten.
Sportstätten (Fitnesscenter & Co) dürfen öffnen
Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017 (zB Fitnesscenter), ist unter den Voraussetzungen der Verordnung zulässig. Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Betreten sonstiger Einrichtungen gelockert - § 9
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist zulässig soferne die Abstandsregel eingehalten wird, Mitarbeiter und Kunden Mund-Nasen-Schutz tragen und pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Im Freien gilt nur die Abstandsregel. Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr, die nach der Lockerungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2020 nicht betreten werden durften, dürfen nunmehr öffnen.
Neue Regeln für Veranstaltungen
Für Veranstaltungen (§ 10) gelten umfassende neue Regeln. Als Veranstaltungen gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Zeitlich gestaffelte Öffnung nach Anzahl der Besucher
Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen im geschlossen und 500 Personen im Freiluftbereich zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gelten die Regeln für das Gastgewerbe. Hochzeiten und Begräbnisse dürfen mit maximal 100 Personen abgehalten werden. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, die binnen 4 Wochen ab vollständiger Unterlagenvorlage zu entscheiden hat.
Präventionskonzept nötig
Veranstalter von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen haben ein Präventionskonzept (Steuerung Besucherströme, Hygienevorgaben, …) auszuarbeiten und umzusetzen und einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt oder Besuchergruppe) einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist abseits zugewiesener Sitzplätze Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze seitlich unterschritten, ist auch auf den Sitzplätzen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (Gegenausnahme: Mechanische Schutzvorrichtung besteht).
Veranstaltung zu Schulung, Ausbildung, Fortbildung
Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand nicht eingehalten oder Mund-Nasen-Schutz nicht getragen werden, ist das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz gilt bei Schulungen/Aus- und Fortbildungen nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
Ausnahmen: privater Wohnbereich, Religionsausübung, berufliche Zwecke, Organe, ArbVG
Die Regeln für Veranstaltungen gelten nicht für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen und Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz
Religionsausübung im Freien
Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck berät und vertritt bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Lockerungsverordnung und dem Covid-19-Maßnahmengesetz.