Covid-19-Lockerungsverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) in der Stammfassung BGBl. II Nr. 197/2020 wurde per 13.05.2020 (BGBl. II Nr. 207/2020) mit Wirkung zum 15.05.2020 geändert. Sie regelt die ab 15.05.2020 einzuhaltenden Regeln rund zur Bekämpfung des Corona-Virus und COVID-19 und tritt mit 30.06.2020 außer Kraft.
Einrichtungen zur Religionsausübung
Mit Änderung der Coronalockerungsverordnung ist es nunmehr zulässig, Einrichtungen zur Religionsausübung (Kirche, Gotteshaus, Moschee, Synagoge, …) zu betreten, falls ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird und entsprechende Schutzvorrichtungen (insbesondere Mund-Nasen-Schutz) bestehen (§ 2 Abs 3). Es gibt künftig keine Beschränkung der Teilnehmerzahl für Einrichtungen zu Religionsausübung, da die Regeln für Veranstaltungen für diese nicht mehr gelten (§ 10 Abs 5 Z 1a). Ausgenommen bleiben weiterhin Begräbnisse (§ 10 Abs 1 und 3). An Begräbnissen dürfen auch künftig maximal 30, an Hochzeiten maximal 10 Personen teilnehmen. Die neue Lockerungsregelung betrifft damit vor allem den Gottesdienst. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert (§ 11 Abs 2a).
Fahrprüfungen, Fahrgemeinschaften, Transporte von Kindern
Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen (zB Fahrschule, Flugschule) ist durch Auszubildende bzw. Studierende künftig zur Vorbereitung und Durchführung von Fahrprüfungen, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen zulässig (§ 5 Abs 1 Z 3). Für Luftfahrzeuge, die kein Massenbeförderungsmittel sind, geltend die Regeln für Fahrgemeinschaften. Für Schülertransporte (iSd §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz), Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und Kindergartenkinder-Transporte sind die Regeln über Massenbeförderungsmittel (Abstand, Mund-Nasen-Schutz) sinngemäß anzuwenden (§ 4 Abs 2).
Gastgewerbe darf unter Auflagen öffnen
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung zulässig (§ 6). Öffnungszeiten sind zwischen 06.00 und 23.00 Uhr möglich. Speisen und Getränke (Aperitif, „Stehachterl“)dürfen nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle (Bar, Schank, …) konsumiert werden. Zwischen Besuchergruppen muss ein Abstand von einem Meter bestehen oder es müssen andere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Besuchergruppen dürfen aus maximal vier Erwachsenen samt deren minderjährigen Kindern bestehen. Größere Gruppen sind zulässig, wenn all im gemeinsamen Haushalt leben. Kunden dürfen den Tisch nicht selbst wählen, sondern müssen warten, bis ihnen ein Platz zugewiesen wird. Mitarbeiter im Service müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das gilt auch für Kunden vom erstmaligen Betreten der Gaststätte bis zum Einfinden am Platz und am Weg vom Platz. Die Abstandsregel (1 Meter) ist beim Betreten und Verlassen einzuhalten. Am Platz dürfen sich keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch Kunden bestimmt sind (Menage, Salz, Pfeffer, Essig, Öl, …). Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn Speisen und Getränke vom Betreiber ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke. Auch Abholen von Speisen und Getränken ist weiterhin zulässig. Dabei ist die Abstandsregel einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem dürfen auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.
Beherbergungsbetriebe
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (Hotel, Pension, Schutzhütte, …) zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung bleibt verboten. Eine Lockerung wurde für 29.05.2020 angekündigt. Als Beherbergungsbetriebe gelten künftig auch Kabinenschiffe (§ 7).
Sport - Breitensport und Spitzensport
Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 bleibt generell untersagt (§ 8). Für Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich ist eine Betretung erlaubt, wenn ein Abstandvon zwei Metern eingehalten wird und die maximale Gruppengröße von 10 Personen. Sonderregeln gelten für Spitzensportler, die den Mindestabstand unterschreiten dürfen, falls durch ein Präventionskonzept das Infektionsrisiko minimiert werden kann und dieses kontrolliert wird. Vor erstmaligem Training oder Wettkampf ist eine Testung durchzuführen. Bei Bekanntwerden einer Infektion ist bei jedem Sportler, Trainer oder Betreuer vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft einer Testung zu unterziehen. Spitzensportler dürfen ihren Sport auch in geschlossenen Räumen (Halle) mit einem Abstand von zwei Metern ausüben.
Regeln für Veranstaltungen zur beruflichen Tätigkeit und von Organen gelockert
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken von mehr als 10 Personen sind ab 15.05.2020 zulässig, falls sie zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind (§ 10). Bis 15.05.2020 mussten sie „unbedingt“ erforderlich sein. Gleiches gilt auch für Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und juristischer Personen, an denen künftig auch mehr als 10 Personen teilnehmen dürfen.
Kirchliche Hochzeit mit mehr als 10 Personen erlaubt?
§ 10 Abs 2 zählt Hochzeiten zu den Veranstaltungen, sodass die allgemeine Regel von § 10 Abs 1 gelten würde, wonach maximal 10 Personen teilnehmen dürften. Allerdings regelt § 10 Abs 5 Z 1a, dass Veranstaltungen zur Religionsausübung (ausgenommen Begräbnisse, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen) gelten nicht als Veranstaltungen gelten. Es stellt sich damit die Frage, ob damit eine kirchliche Hochzeit (=Trauung) mit mehr als 10 Personen erlaubt ist. Die kirchliche Trauung nach dem vorgeschriebenen Ritus ist in der katholischen Kirche ein Sakrament und damit als Religionsausübung zu qualifizieren, was bedeuten würde, dass die Personenbegrenzung nicht gelten dürfte. Für die standesamtliche Hochzeit (Heirat „vor dem Gesetz“) und die Feier danach (Agape, Mittagessen, Abendessen, …) gilt die Personenbegrenzung aber jedenfalls, da diese keinesfalls der Religionsausübung dienen. Eine Ausnahme gilt allerdings für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, bei denen die Personenbegrenzung ebenfalls nicht gilt, sodass eine private Feier zuhause mit mehr als 10 Personen nach dem Wortlaut der Verordnung zulässig wäre.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Regeln zum Corona-Virus und COVID-19.