Lockerungen im Überblick
Die Novelle der Corona-Lockerungsverordnung bringt einen weitgehenden Abschied vom Mund-Nasen-Schutz. Zudem sieht sie vor, dass Gastgewerbebetriebe zwischen 06.00 und 01.00 Uhr offen halten dürfen. Die Beschränkung der Besuchergruppen im Gastgewerbe auf maximal vier Erwachsene entfällt. Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In Taxis und taxiähnlichen Betrieben (sowie u.a. bei Schülertransporten) ist außerdem eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist bis 30.06.2020 untersagt.
Wo muss ich weiterhin Mund-Nasen-Schutz tragen?
Dennoch ist es kein vollständiges Adé für den Begleiter der letzten Wochen und Monate. Hier muss man weiterhin Mund-Nasen-Schutz tragen:
- In Massenbeförderungsmitteln wie U-Bahn, Bus, Bahn, Zug, Seilbahn, … (§ 1 Abs 3)
- Kunden, Betreiber und Mitarbeiter im Kundenbereich von Apotheken (§ 2 Abs 1a)
- Im Gastgewerbe von Betreiber und Mitarbeitern bei Kundenkontakt (§ 6 Abs 7)
- Beim Betreten von Veranstaltungsorten bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, nicht aber am Sitzplatz selbst (§ 10 Abs 7)
- Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenenRäumen (§ 10 Abs 8)
- Bei Schulungen, Aus- und Fortbildungen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (§ 10 Abs 9)
- Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, wenn der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann (§ 10 Abs 11 Z 3)
- Im Besucherbereich von Fachmessen und Publikumsmessen von Personen mit Besucherkontakt, wenn keine geeignete Schutzvorrichtung vorhanden ist und zudem von jedermann auf der Messe, wenn die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann (§ 10a Abs 3)
Fach- und Publikumsmessen
Fach- und Publikumsmessen dürfen wieder stattfinden, falls eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Es ist dazu auch ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und ein dazu Beauftragter zu bestellen. Zudem ist die Schulung von Mitarbeitern weitere Voraussetzung für die Durchführung der Messe.
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
Ferienlagern dürfen auch ohne Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden, wenn seitens des Veranstalters ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck berät und vertritt im Zusammenhang mit Rechtsfragen zum Covid-19-Maßnahmengesetz und zur Corona-Lockerungsverordnung