Freiheit und Vergünstigungen gegen Impfung - betroffene Grundrechte
Sollte eine gesetzliche Regelung umgesetzt werden, nach Personen bevorzugt werden, die geimpft sind, stellt dies einen Eingriff in die Rechte (va Grundrechte) jener Personen dar, die sich nicht impfen lassen wollen oder die keinen Zugang zu einer Impfung erlangen. In der Diskussion werden bereits an Covid-19 Genesene (die auf diese Weise Antikörper erlangt haben) Geimpften gleichgestellt. Folgende Grundrechte wären im Falle der Bevorzugung von Geimpften / Genesenen betroffen
- Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art 14 EMRK)
- Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG)
- Freizügigkeit, Recht zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes (Art 21 AEUV, Art 45 GRC, Art 13 AEMR
Interessenabwägung
Der Gleichheitssatz ist gewissermaßen die Zentralnorm für das Verbot von unsachlicher Differenzierung von zwei Lebenssituationen (Geimpfte vs Nichtgeimpfte). Darüber hinaus muss jede gesetzliche Regelung sachlich gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall wäre daher eine komplexe Interessenabwägung vorzunehmen. Sehr verkürzt gesagt, geht es um die Abwägung zwischen den Interessen jener Personen, die sich nicht impfen lassen wollen oder können und der Allgemeinheit, die vom Gesetzgeber Schutz vor einer Infektion durch Nichtgeimpfte erwartet.
Zu prüfen wäre ebenfalls, weshalb die Impfung als Voraussetzung für Vergünstigungen nur für Covid-19 (Coronavirus) vorgesehen wird, nicht aber für im weitesten Sinne vergleichbare andere übertragbare Krankheiten, wie etwa die klassische Grippe.
Aktuell sind Impfungen rar und ein Impfplan mit Terminen wird gegenüber der breiten Bevölkerung nicht kommuniziert. Es ist daher durchaus realistisch, dass Personen, die sich impfen lassen wollen, um in den Genuss der Freizügigkeiten kommen, nicht an eine Impfunggelangen. Diese Personen wären gegenüber jenen benachteiligt, die eine Impfung erlangt haben oder von der Krankheit genesen sind.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bereits heute kritische Stimmen laut werden, die sich gegen die rasche Zulassung von Impfstoffen wenden und zudem größere Teile der Bevölkerung (etwa in medizinischen Berufen) die Impfung mit Impfstoffen bestimmter Hersteller aus eben diesen Gründen ablehnt.
Einführung einer Impfpflicht über die Hintertüre
Insgesamt stellt sich die Frage, ob die Gewährung von Vorzügen nach Impfung nicht die Einführung einer Impfpflicht über die Hintertüre darstellt. Verpflichtende medizinische Maßnahmen stellen – mögen sie auch unbedeutend sein – einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) dar. Eine Corona Impfpflicht (COVID-19) wäre eine derartige Regelung und würde das Recht auf Selbstbestimmung beschneiden und begründet einen Eingriff in das Recht auf Privatleben.
Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof
Die Prüfung der genannten Thematik und der geschilderten Aspekte und darüber hinausgehender Ansatzpunkte obliegt in Österreich dem Verfassungsgerichtshof, der bereits mehrfach mit Prüfungen zu Corona-Maßnahmen beschäftigt war.
Impfung als Voraussetzung für einen Flug
Grundrechte sind nach ihrer Konzeption Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Wenn also eine Fluglinie oder ein sonstiger Beförderungsbetrieb nur Personen befördert, die geimpft oder genesen sind, sind Grundrechte grundsätzlich nicht anwendbar. Zu einer Anwendung der Grundrechte kann es daher nur auf einem (sehr eingeschränkten) mittelbaren Weg kommen, den man Drittwirkung der Grundrechte nennt.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Unternehmer und Privatpersonen bei komplexen Rechtsfragen vor österreichischen Gerichten und Behörden.