COVID-19-Maßnahmengesetz als Basis
Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht – seinem Namen entsprechend – Regelungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen vor. Dies erfolgt als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Auf Basis dieses Gesetzes sind Verordnungen möglich, die folgendes untersagen - Verbote:
- Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3 Abs 2 letzter Satz)
- Betreten und Befahren bestimmter Orte, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit (§ 4 Abs 2 letzter Satz)
- Lockdown = Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken (§ 5)
Gesetzliche Vorgabe für einen Lockdown in Österreich („Fahrplan“)
Bevor es zu einem Lockdown kommt, muss die Regierung andere Schritte prüfen bzw andere Maßnahmen setzen. Aus dem Gesetz ergeben sich folgende Schritte:
Schritt 1: gelindere Maßnahmen als das Verbot Betriebsstätten, Arbeitsstätten, Verkehrsmittel oder bestimmte Ort zu betreten
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob gelindere Mittel bestehen, als das Betreten von Betriebsstätten bzw bestimmten Orten zu untersagen (§ 3 Abs 2 und § 4 Abs 2). Gelindere Mittel könnten zB eine Erhöhung der Abstandsregel auf 2 Meter oder eine Beschränkung der Anzahl von Personen an bestimmten Orten sein.
Schritt 2: Verordnung zum Verbot des Betretens von Betriebsstätten, Arbeitsstätten, Verkehrsmittel oder bestimmter Orte
Reichen gelindere Mittel nicht aus, ist zu prüfen, ob eine Verordnung zu erlassen ist, mit der das Betreten von Betriebsstätten bzw bestimmten Orten verboten wird (§ 5 Abs 1). Vor Erlassung einer Verordnung hat der zuständige Bundesminister die Corona-Kommission zu hören (§ 10). Für eine derartige Verordnung müsste (bei Gefahr im Verzug binnen 4 Tagen nach Erlassung) das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates hergestellt werden. Die Verordnung müsste spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten ausser Kraft treten (§ 11 Abs 3).
Schritt 3: Lockdown
Ein Lockdown, also das Verbot, den privaten Wohnbereich zu verlassen, ist nur zulässig, wenn Schritt 1 und Schritt 2 nicht ausreichen, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern. Auch in diesem Fall ist vor Erlassung der Verordnung die Corona-Kommission zu hören (§ 10) und es muss (bei Gefahr im Verzug binnen 4 Tagen nach Erlassung) das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (§ 11) hergestellt werden. Eine Regelung, die einen Lockdown verordnet, muss spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten.
Völliger Lockdown unzulässig
Ein völliger Lockdown ist in Österreich nach dem Gesetz unzulässig. Es muss jedenfalls fünfAusnahmen geben (es können aber auch mehr sein), zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist. Diese fünf Ausnahmen (§ 5 Abs 2) sind
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.