Was sind Cookies und was machen Cookies?
Cookies sind kleine Dateien, die im Browser des Benutzers einer Website gespeichert werden. Durch ein Cookie kann ein Besucher der Website mühelos identifiziert werden. Die Bedeutung von Cookies ist groß. Session Cookies speichern zB Informationen, die Onlineaktivitäten einer einzelnen Browser-Sitzung zuordnen. Sie werden in der Regel gelöscht, wenn der Browsergeschlossen wird. Tracking-Cookies ermöglichen Anwendungen, die Aktivitäten des Nutzers zu verfolgen und an Dritte weiterzugeben.Cookies werden zB für Analysetools wie Google Analytics, aber zB auch Webshops verwendet.
Ausgangsfall - Gewinnspiel zu Werbezwecken
Auf dein-macbook.de wurde von Planet49 ein Gewinnspiel zu Werbezwecken veranstaltet. Dort mussten Nutzer Daten (Postleitzahl, Name, Adresse) angeben. Darunter befanden sich zwei mit Ankreuzkästchen (Checkbox) versehene Hinweistexte.
Erster Hinweistext - Checkbox nicht angehakt:
„Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E?Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier.“
Zweiter Hinweistext - Checkbox angehakt:
„Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, [Planet49], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.“
Vorlage an EuGH mit Fragen zur Einwilligung nach DSGVO
Der Fall wurde von einem deutschen Interessenverband abgemahnt und ging in der Folge über Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt zum deutschen Bundesgerichtshof. Der BGH hat sich sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gewendet, in dem Vorlagefragen zur Auslegung der (alten) Datenschutzrichtlinie sowie der Datenschutzgrundverordnung, VO 2016/679 (DSGVO), insbesondere zur wirksamen Einwilligung iSv Art 6 Abs 1 lit a DSGVO gestellt wurden.
Einwilligung in die Verwendung von Cookies
Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung ist nach Art 4 Nr. 11 eine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Nach Erwägungsgrund 32 kann die Einwilligung zB durch Anklicken eines Kästchens zum Ausdruck kommen. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit können keine Einwilligung darstellen.
Zusammengefasst liegt keine wirksame Einwilligung vor, wenn Speicherung von oder Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Websitenutzers gespeichert sind, mittels Cookies durch eine vorangehakte Checkbox erlaubt wird, sodass der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung das Häkchen entfernen muss.
- Tipp: Keinesfalls angehakte Checkboxen verwenden
Gewinnspiel „kostenlos“ - Daten als Bezahlung?
Der EuGH hat sich mangels Fragestellung durch den BGH nicht mit der Frage befasst, ob es mit dem Erfordernis einer „freiwillig“ (Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO) erteilten Einwilligung vereinbar ist, wenn ein Nutzer nur dann an einem Gewinnspiel teilnehmen kann, wenn er in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken einwilligt. Die Erwähnung dieses Punktes lässt erkennen, dass der EuGH sich gerne mit diesem Punkt beschäftigt hätte. Es handelt es sich um ein Vielfach in der Literatur juristischen besprochenes Thema, nehmen Angebote, die mit kostenlosen Leistungen werben und faktisch dem Geschäftsmodell „Bezahlung mit Daten“ entsprechen, stark zu.
- Tipp: Sollte das Geschäftsmodell „Bezahlung mit Daten“ verwendet werden, sollte dies dem Nutzer vor der Einwilligung im Detail transparent gemacht und nicht untergeschoben werden.
Informationspflicht bei Verwendung von Cookies
Zudem hat sich der EuGH mit der Frage von Informationspflichten bei Setzen von Cookies auseinandergesetzt. Nach Art 13 Abs 1 lit e DSGVO gilt Folgendes: Werden personenbezogene Daten bei einer Person erhoben, muss der Verantwortliche diese zum Zeitpunkt der Erhebung über Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten informieren. Umgesetzt auf Cookies hat der EuGH ausgesprochen, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu jenen Informationen zählen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Website jedenfalls zu geben hat.
- Tipp: Informieren Sie über Funktionsdauer von Cookies sowie möglichen Zugriff Dritter auf Cookies
Was sind Cookies und was machen Cookies?
Cookies sind kleine Dateien, die im Browser des Benutzers einer Website gespeichert werden. Durch ein Cookie kann ein Besucher der Website mühelos identifiziert werden. Die Bedeutung von Cookies ist groß. Session Cookies speichern zB Informationen, die Onlineaktivitäten einer einzelnen Browser-Sitzung zuordnen. Sie werden in der Regel gelöscht, wenn der Browsergeschlossen wird. Tracking-Cookies ermöglichen Anwendungen, die Aktivitäten des Nutzers zu verfolgen und an Dritte weiterzugeben.Cookies werden zB für Analysetools wie Google Analytics, aber zB auch Webshops verwendet.
Abmahnung bei Verstoß gegen Regeln zu Cookie-Einwilligung
Liegt ein Verstoß gegen die DSGVO Regeln für Cookies vor, droht dem Betreiber der Website eine Abmahnung und im schlimmsten Fall eine Unterlassungsklage (Streitwert EUR 43.200,00) von einem Konkurrenten oder einem klageberechtigten Verband nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Rechtsanwalt Cookies
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Fragen des IT- und Online-Rechts, insbesondere in Rechtsfragen rund um Cookies.