Bosman will von Lüttich nach Dünkirchen wechseln
Jean-Marc Bosman war belgischer Profifussballer. Sein Verein, der RFC Lüttich machte seinen Wechsel zu USL Dünkirchen von der Zahlung einer Ablöse von rund EUR 600.000,00 abhängig. Bosman wehrte sich und sah sich dadurch in Rechten verletzt, die ihm durch den EWG-Vertrag (heute AEUV) gewährt wurden. Er machte geltend, dass durch die überhöhte Ablösezahlung die von Art 48 EWG-V (heute Art 45 AEUV) gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer verletzt wird.
Bosman-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, C-415/93
Die Klage von Bosman gegen seinen Verein und den belgischen Fußballverband landete schließlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), der am 15.12.1995 zu C-415/93 entschied wie folgt:
- Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.
- Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können.
Der EuGH bestätigte die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf den Berufssport und die Drittwirkung gegenüber Sportverbänden. Es kam damit unmittelbar zu einer gravierenden Änderung im Recht des Profi-Fußballsportes:
- Transferentschädigung / Ablösezahlung (Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung) nach Vertragsende (laut bisherigem Transfersystem) sind unzulässig
- Ausländerklauseln, also Regeln, die die Anzahl der EU-Ausländer begrenzen, die spielberechtigt sind, sind unzulässig
Fortentwicklung der Rechtsprechungslinie nach Bosman
Im Verfahren betreffend den slowakischen HandballtormannKolpak (EuGH 08.05.2003, Rs C-438/00) stellte der EuGH klar, dass die Vorgaben von Bosman auch für Staaten gelten, mit denen Europaabkommen bestehen. Eine weitere Fortentwicklung erfolgt durch den Fall des russischen Fussballspielers Igor Simutenkov, der in Spanien spielen wollte und sich gegen eine dort geltende Regelung des spanischen Verbandes wehrte, die die Einsatzmöglichkeit von nicht EU-Mitgliedern beschränkte. Der EuGH (12.04.2005, Rs C-265/03) gab ihm Recht und sah in der Regel des spanischen Verbandes einen Verstoß gegen das Partnerschaftsabkommen s mit Russland.
Wofür gilt das Bosman-Urteil nicht?
Das Bosman-Urteil (und dessen Folgen) gelten nicht für
- das Herauskaufen eines Spielers aus einem laufenden Vertrag. Der abgebende Verein darf damit eine Ablösezahlung verlangen, wenn der Spieler noch unter Vertrag steht.
- den reinen Amateurbereich, möglicherweise aber für den Wechsel eines Spielers aus dem Amateurbereich ins Profilager (bislang nicht entschieden).
- reine Ausbildungsentschädigungen von Nachwuchsspielern (falls die Ausbildung weitgehend unentgeltlich erfolgte)
Die Folgen der Bosman-Entscheidung
Die Bosman-Entscheidung führte zu tief greifenden Änderungen im Profifussballsport.
Fussballvereine begannen im Nachgang zu Bosman längere Vertragslaufzeiten zu vereinbaren, die Spieler sich durch sogenanntes „Handgeld“ abgelten lassen. Dazu kommen (für bestehende Verträge) vorzeitige Vertragsverlängerungen zu verbesserten Konditionen Für den Fall entsprechender Leistungen des Spielers kann der Verein diesen innerhalb laufenden Vertrages mit festgelegten(zulässigen) Ablösesummen abgeben. Der Nachteil der längeren Verträge besteht freilich darin, dass laufende Zahlungen an den Spieler zu leisten sind, falls das Konzept nicht aufgeht. Es ist damit quasi eine Art Glücksgeschäft. Der Verein platziert gewissermaßen eine "Wette" darauf, dass ein bestimmter Spieler sich sehr gut entwickelt und gestaltet dementsprechend die Vertragslaufzeit.
Bis zur Bosman-Entscheidung hatten die Vereine durch die Möglichkeit der Festsetzung der Ablösesumme die Hand auf den Spielern. Mit der Entscheidung wurde damit die Freiheit und die Macht der Spieler und ihrer Berater gestärkt. Damit kam es auch dazu, dass ein gänzlich neuer Beruf geboren wurde, nämlich jener des Spielervermittlers. Es handelt sich dabei um Personen, die nach dem Reglement der FIFA und/oder des ÖFG regelmäßig und gegen Entgelt Spieler mit einem Verein zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses beziehungsweise zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages zusammenführen.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sportler in Fragen des Sportrechtes, wie etwa Vermarktung von Sportlern ("Recht am eigenen Bild"), Sport und Doping, Arbeitsrecht im Sport / Transfervertrag.
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