Der deutsche BGH (12.11.2009, I ZR 166/07, marions.kochbuch.de) hatte sich mit einer auch für Österreich relevanten Entscheidung zur Frage der Nutzung fremder Inhalte zu beschäftigten.
Urheberrecht an Fotos: marions-kochbuch.de vs chefkoch.de
Die Beklagte bietet unter www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.
Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied darüber in dritter Instanz und gab dem Betreiber von marions-kochbuch.de Recht. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletzt dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Rechtsverletzung steht nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers (=Marions Kochbuch) allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten wird auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften. Die Beklagte (Chefkoch.de) hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte muss sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.
Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte (Chefkoch.de) nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie hat vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliert die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weist ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichnet die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheint lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlangt die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger (= Marions Kochbuch) auch Schadenersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus (Foto: © Marco2811 - Fotolia.com #55791448)