News

Bewertungen - Muss Google anonyme Bewerter kontaktieren?

Bewertungen im Internet - Rechtsanwalt Wien
Bewertungen Rechtsanwalt Wien
Google Bewertung Rechtsanwalt
Bewertungen Bewertung Bewertungsportal Bewertungsportale Sternebewertung Google

Welche Pflichten treffen Google, wenn Bewertungen anonym oder pseudonym abgegeben werden? Mit dieser Frage hat sich der deutsche BGH bereits ausführlich beschäftigt. In Österreich besteht dazu noch keine Rechtsprechung. Bei ORF Bürgeranwalt durfte ich die Rechtsprechung anhand des Falles eines Arztes darstellen und Fragen von Peter Resetarits (Beitrag Barbara Stanton) beantworten.

negative Bewertung für Hautarzt

Ein Hautarzt erhielt folgende Bewertung auf Google:

Sehr unfreundlicher arroganter Tonfall beim ersten mal anrufen, zugehört wurde nicht musste die Frage wiederholen. Wieder ein Privatarzt im Burgenland. Es ist schön langsam ein Armutszeugnis wie wenig Krankenkasseärzte es hier in der Nähe, kaum welche gibt. Ärzte die nur für Reiche leistbar sind, das widerspricht dem medizinischen hypokratischen Eid.
1 Stern ist berechtigt,kein Verständnis mehr für profit gierige Fachärzte.

Er schließt aus, dass er Kontakt zu der Person hatte. Sie ist für ihn auch nicht identifizierbar. Der Arzt forderte Google auf, tätig zu werden und die Bewertung löschen zu lassen. Google kam dem nicht nach, sodass der Hautarzt Klage erhoben hat (Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet).

Anonyme Bewertungen - Pflichten des Bewertungsportales

Der deutsche BGH hat sich bereits ausführlich mit Pflichten eines Bewertungsportales bei Bewertungen anonymer Nutzer beschäftigt. Der BGH traf zu VI ZR 34/15, 01.03.16) zentrale Aussagen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

  • Die Betreiberin eines Portals haftet für die vom Nutzer abgegebene Bewertung, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
  • Die Betreiberin des Portals hat diese Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Verdeckt abgegebene Bewertungen erschweren es dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.
  • Die Portalbetreiberin hätte die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Die Informationen und Unterlagen hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.

Im Gespräch mit Peter Resetarits für ORF Bürgeranwalt beantwortete Rechtsanwalt Dr. Öhlböck Fragen zum Thema Bewertungen im Internet.

Rezensionen: Rechtsanwalt Bewertungen 

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Bewertungen (Google, Docfinder, kununu, booking.com, …) im Internet.