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Bewertungen im Internet - Rechtsfragen

Bewertungsportale Bewertungen Sternebewertung

Die Sterne-Bewertung ist in aller Munde. Jedermann kennt diese Art, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten. Die Bewertung von Unternehmen ist auf gesonderten Bewertungsportalen und auf Social Media (zB Google, Facebook) möglich.

Bewertungsportale

Ursprünglich kannte man Bewertungsportale nur aus dem Tourismus. Später kamen Bewertungsportale für Ärzte, Arbeitgeber und beinahe jede Berufsgruppe/Dienstleistung bzw jede Ware (Amazon, Ebay) dazu.

Üblich sind die Sternebewertung (1 Stern = schlechteste Bewertung, 5 Sterne = Bestbewertung) oder das Schulnotensystem (eins bis fünf). Daneben existiert in der Regel ein Freitextfeld, in denen eine Bewertung mit eigenen Worten möglich ist. In aller Regel ist oft möglich.

Die Anzahl der Bewertungsportale im Internet ist vielfältig. Auf docfinder.at, Jameda, Sanego, Docinsider findet sich ein Bewertungsportal für Ärzte. Auf kununu und XING lassen sich Arbeitgeber bewerten. Booking.com, Holidaycheck, HRS, Tripadvisor bieten Hotelbewertung oder Urlaubsbewertung. Weitere Bewertungen sind über Social Media (Google, Facebook) möglich.

Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Persönlichkeitsrechte

Bewertungen im Internet (Eintragung auf einer Bewertungsplattform) können mehrfach gegen geltendes Recht verstoßen. Verbreitet etwa jemand in einer Bewertung unwahre Tatsachen, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen des Bewerteten gefährden, kann der Bewertete nach § 1330 ABGB mit Klage vorgehen und Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Veröffentlichung und Schadensatz verlangen. Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, wird von der Rechtsprechung als Beschimpfung (iSv Ehrenbeleidigung (6 Ob 285/01g) gewertet. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es auch kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RS0107915). Solange allerdings bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RS0054817). Unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen können zudem die Persönlichkeitsrechte des Bewerteten (§ 16 ABGB, § 78 UrhG, § 43 ABGB) verletzen.

Google Richtlinien zu Rezensionen

Viele Bewertungsportale, so etwa auch Google, haben Richtlinien (Guidelines) aufgestellt, die für Bewertungen (Rezensionen) gelten. Dort finden sich etwa folgende Regeln (https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?hl=de&ref_topic=7422769):

Spam und Fake-Inhalte: Ihre Inhalte sollten Ihre wirklichen Erfahrungen am jeweiligen Ort widerspiegeln und nicht nur gepostet werden, um die Bewertung zu manipulieren. Veröffentlichen Sie keine Fake-Inhalte, posten Sie nicht mehrmals dieselben Inhalte und erstellen Sie nicht in mehreren Konten Inhalte für denselben Ort.

Regeln wie diese wirken faktisch wie Schutzgesetze, sodass deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Handelns indiziert.

Arzt: Anspruch auf Löschung aus Arztbewertungsportal?

Der deutsche BGH und der österreichische OGH haben sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob und wenn ja in welchem Fall, Anspruch auf (gänzliche) Löschung aus einem Arztbewertungsportal besteht. Nach einem sehr aktuellen Judikat des BGH besteht in bestimmten Fällen ein derartiger Anspruch.

Löschung aus Bewertungsportal berechtigt (neue Entscheidung)

Der BGH hat am 20.02.2018 zu VI ZR 30/17 entschieden, dass eine Ärztin Anspruch auf Löschung aus einem Bewertungsportal (konkret jameda.de) hat. Auf dem Portal konnten Ärzte bewertet werden. Grund für den Anspruch auf Löschung war, dass das Bewertungsportal Unterschiede zwischen zahlenden und nichtzahlenden Kunden machte. Bei nicht zahlenden Kunden waren nur Basisdaten abrufbar. Bei zahlenden Kunden wurden weitere Inforamationen angeboten. Beide Kundenarten konnten bewertet werden. Darüber hinaus wurden aber neben nichtzahlenden Kunden Konkurrenten in unmittelbarer Nähe angzeigt. Diese wurden bei zahlenden Kunden nicht angezeigt. Die klagende Ärztin konnte bereits mit Erfolg gegen 17 Bewertungen vorgehen und beantragte danach die gänzliche Löschung. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die die Daten der Ärztin zu löschen sind, da das Portal seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt und sich damit nicht mehr auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) stützen kann. Das führt zum Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin (Recht auf informationelle Selbstbestimmung,  Art. 8 Abs. 1 EMRK), sodass ihr ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zugebilligt wurde.

keine Löschung aus Bewertungsportal (2 Fälle)

Ein österreichischer praktischer Arztklagte den Betreiber von docfinder.at (Arztsuche / Bewertung) auf Löschung folgender Daten: Vorname, Zunamen, Ordinationsadresse, weitere Kontaktdaten, Ordinationszeiten, aufgenommene Krankenkassen. Eine Zustimmung des Arztes zur Aufnahme der Daten wurde nicht eingeholt. Einem schriftlichen Verlangen des Arztes auf Löschung wurde nicht Folge geleistet. Die inkriminierten Daten finden sich auch auf eine Website der Ärztekammer sowie auf der Website des Arztes. Auf docfinder.at können Internetnutzer Spezialisten für ihre medizinischen Anliegen unter allen niedergelassenen Ärzten Österreichs finden und diese weiter empfehlen. Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 48/16a) entschied in dieser Sache, dass zulässigerweise veröffentlichte Daten vorliegen, bei denen ein Grundrecht auf Datenschutz ausgeschlossen ist. Der Arzt konnte nicht unter Beweis stellen, dass durch die bloßen Namensnennung schutzwürdiger Interessen beeinträchtigt wurden. Ähnlich hat auch zuvor der deutsche BGH entschieden und den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal abgelehnt (BGH, 23.9.2014 – VI ZR 358/13).

Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportal

Auf dem Bewertungsportal jameda.de wurde ein deutscher Zahnarzt von einem anonymen Nutzer nach dem Schulnotensystem mit insgesamt 4,8 (mehrere Kategorien) und damit sehr schlecht bewertet. Zudem gab er an, dass er den Zahnarzt nicht empfehlen könne. Der Zahnarzt bestritt, dass er den Nutzer behandelt hat. Er forderte die Betreiberin des Portals zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem anonymen Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers leitete sie dem Zahnarzt nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal. Der Zahnarzt klagte. Der BGH (VI ZR 34/15, 01.03.16) traf zentrale Aussagen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

Die Betreiberin eines Portals haftet für die vom Nutzer abgegebene Bewertung, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Die Betreiberin des Portals hat diese Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Verdeckt abgegebene Bewertungen erschweren es dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.

Die Portalbetreiberin hätte die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Die Informationen und Unterlagen hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.

Kein Anspruch von Arzt auf Auskunft über Anmeldedaten gegen Portalbetreiber

Im November 2011 entdeckte ein Arzt auf einem Portal eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere unwahre Bewertungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen wurden die Bewertungen von der Portalbetreiberin gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den vom Arzt bereits beanstandeten Inhalten. Daraufhin klagte der Arzt die Portalbetreiberin und verlangte Auskunft über die hinterlegten Anmeldedaten des Bewertenden. Der BGH (VI ZR 345/13, 01.07.14) wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und begründete dies damit, dass die Portalbetreiberin mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Der BGH merkte allerdings an, dass dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite betroffenen Arzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin zustehen kann (vgl. VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

Hinreichende Tatsachenbasis als Bewertungsvoraussetzung

Das OLG Köln hatte sich mit einer negativen Restaurantkritik in einem Restaurantführer beschäftigt. Diese ist unzulässig, sofern sie nur auf Grundlage eines einzelnen Besuchs erstellt wurde und die Bewertung ganz erhebliche Nachteile für den Restaurantbetreiber nach sich ziehen kann, wie die Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens und des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Bewertende ist nach dieser Entscheidung zur sorgfältigen Prüfung gehalten, ob die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen auf Richtigkeit vorgenommen wurde. (OLG  Köln 15  U  194/10)

Ansprüche bei Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Bewertungen

Bei Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Bewertungen kann der Verletzte mit Klage vorgehen und Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Veröffentlichung und Schadensatz verlangen. Der gesamte Bewertungssachverhalt samt der Frage der Kenntnis des Bewertenden von der unwahren Tatsachenäußerung ist im streitigen Zivilverfahren zu klären, in dem die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Rechtsanwalt Bewertungen im Internet löschen | Anwalt

Ob man Bewertungen im Internet (Google, Facebook, Amazon, Ebay, ...) löschen muss oder einen Anspruch darauf hat, eine Bewertung löschen zu lassen, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Eine generelle Antwort ist nicht möglich. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit Bewertungen im Internet.

 

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