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Beweislast bei Gewährleistung

Gewährleistung Beweislastumkehr

Dass ein Mangel vorliegt, ist in vielen Gewährleistungsprozessen unstrittig. Strittig ist meist die Frage, ob der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war und der Käufer damit berechtigt Ansprüche geltend machen kann. Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof beschäftigt.

Der Anlassfall (C-497/13) stammt aus Holland: Froukje Faber kaufte am 27. Mai 2008 einen Gebrauchtwagen bei einem Autohaus. Am 26. September 2008 fing das Auto während einer Fahrt Feuer und brannte völlig aus. Es wurde von einem Abschleppdienst zum Verkäufer und dann auf dessen Bitte zu einem Verschrotter zur Einlagerung gebracht. Im Mai 2009 machte Frau Faber das Autohaus für den Schaden haftbar. Der Verkäufer stellte seine Haftung in Abrede. Eine technische Untersuchung konnte nicht durchgeführt werden, da das Fahrzeug schon verschrottet worden war. Frau Faber erhob Klage. Schließlich wurde damit der EuGH befasst, der zentrale Punkte zur Verteilung der Beweislast im Gewährleistungsrecht klärte.

Beweislastumkehr zulasten des Verkäufers

Konkret ging es um die Auslegung einer Richtlinie zu Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter. Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie (in Österreich umgesetzt in § 924 ABGB) lautet:

„Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“

Damit diese Beweislastumkehr (zu Lasten des Verkäufers) greift, muss der Verbraucher das Vorliegen zweier Tatsachen nachweisen: Erstens muss er behaupten und beweisen, dass der Kaufgegenstand nicht vertragsgemäß ist – also dass er zum Beispiel nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist, oder sich nicht für den gewöhnlich erwarteten Gebrauch eignet. Der Verbraucher muss nur den Mangel an sich belegen. Den Grund dafür oder den Umstand, dass der Mangel dem Verkäufer zuzurechnen ist, braucht er nicht zu beweisen. Zweitens muss der Konsument beweisen, dass der Mangel binnen sechs Monaten nach Lieferung offenbar geworden ist, also sich sein Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Ist dies der Fall, muss der Verbraucher nicht mehr beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Das Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten erlaubt die Vermutung, dass er zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ vorlag. Es ist danach Sache des Verkäufers den Beweis zu erbringen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes noch nicht vorlag.

Zu schnell gehandelt

Der EuGH hat die konkrete Sache noch nicht entschieden. Damit sind nun die Gerichte in den Niederlanden befasst. Der Händler dürfte dabei allerdings einen schlechten Stand haben, den er sich zu einem Gutteil selbst zuzuschreiben hat: Hätte er das KFZ vor der Verschrottung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Mangels geprüft, hätte er allenfalls den Beweis erbringen könnten, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist. Er wäre damit haftungsfrei. Die rasche Verschrottung macht es ihm nunmehr unmöglich, sich freizubeweisen.

Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung sieht vor, dass der Verkäufer dem Käufer dafür haftet, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe dem Vertrag entspricht und die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Rechte aus Gewährleistung sind bei beweglichen Sachen binnen einer Frist von zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Verkürzung auf ein Jahr ist beim Gebrauchtwagenverkauf zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und das Kfz älter als ein Jahr ist. Immer wieder mit der Gewährleistung verwechselt wird die Garantie: Bei ihr handelt es sich um keine gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung, sondern eine freiwillige (und an bestimmte Bedingungen koppelbare) Leistung des Produzenten beziehungsweise Verkäufers.