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Bestellung von Falschgeld im Darknet - Rechtsfragen

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Die Bestellung von Falschgeld im Darknet ist längst kein Einzelfall mehr. Die Fälle mir Österreichbezug häufen sich in den Dienststellen der Kriminalpolizei. Rechtlich betrachtet liegt eine Straftat vor, die je nach Sachverhalt mit mehreren Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Darknet - TOR-Browser

Das Darknet ist ein Teil des Internets, auf den man mit einem klassischen Browser nicht zugreifen kann. Der Zugriff auf das Darknet erfolgt in der Regeln mit einem speziellen TOR-Browser (zB Onion). TOR steht für The Onion Routing. Zum Erreichen von Anonymität werden Inhalte über laufend wechselnde Routen, Knoten, Pfade und Schichten geleitet. Ziel ist die Nachverfolgbarkeit des eigenen Handelns zu verschleiern bzw zu verhindern. Die Nutzung eines TOR-Browsers an sich - etwa um vertrauliche Informationen (zB Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) auszutauschen ist nicht pönalisiert, wohl aber die Verwendung zu Beauftragung und Begehung von Straftaten (Drogenhandel, Waffenhandel, Falschgeld-Handel, Kinderpornografie, gehackte Kreditkarten, Schadsoftware, gefälschte Ausweise, ...).

Plattformen im Darknet

Das Darknet wird vielfach dazu genutzt, Falschgeld zu bestellen. Zuletzt flogen etwa Plattformen wie AlphaBay, Wall Street Market, Elysium. Zahlungsmittel sind in der Regeln Kryptowährungen wie BitCoin, Monero oder Ethereum. Die Plattform Wall Street Market wurde im Mai 2019 durch Europol und das deutsche Bundeskriminalamt ausgehoben und abgeschaltet. Nach Angaben des BKA fanden sich dort zuletzt 63.000 Verkaufsangebote, 5400 Verkäufer und 1,15 Millionen Kundenkonten, wobei der meiste Umsatz aus den Vereinigten Staaten stammt. Aber auch Österreich langten Bestellungen von Falschgeld ein, die nunmehr die heimischen Kriminalbeamten beschäftigen. 

Geldfälschung und Weitergabe/Besitz von Falschgeld via Darknet

Der Umgang mit Falschgeld ist kein Kavaliersdelikt und mit teilweise empfindlichen Freiheitsstrafen bedroht. Nach dem Strafgesetzbuch - § 232 StGB: Geldfälschung - ist das Nachmachen oder Fälschen von Geld mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Wer Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann in Verkehr bringt, ist ebenso zu bestrafen. Auf Weitergabe und Besitz von Falschgeld (§ 233 StGB) mit dem Vorsatz, dass es als echtausgegeben wird, droht eine Freheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.