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Berechnung Benützungsentgelt Fahrzeug

Bei Rückabwicklung von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug (Auto, KFZ, Traktor, Motorrad, …) erfolgt in der Regel der Einwand der Anrechnung von Benützungsentgelt. Für die Berechnung von Benützungsentgelt bestehen mehrere Möglichkeiten unter anderem die Differenzmethode und die lineare Berechnung.

Benützungsentgelt Berechnung nach Rückabwicklung

Wenn es zur Rückabwicklung von Kaufträgen über Fahrzeuge (Auto, KFZ, Traktor, Motorrad, …), zB wegen Irrtum oder Gewährleistung kommt, wendet der Beklagte (Verkäufer) gegen über dem Kläger (Käufer) in der Regel ein, dass sich der Käufer den Nutzen des Fahrzeuges (Benützungsentgelt) anrechnen lassen muss. Der Oberste Gerichtshof hat die Fragen, die sich bei der Berechnung von Benützungsentgelt stellen, in einer Entscheidung (23.02.2021, 4 Ob 21/21y) zusammengefasst.

Benützungsentgelt - Nutzen durch die Verwendung der Sache 

Bei der Bemessung des Benützungsentgeltes kommt es auf jenen tatsächlichen Nutzen an, den der Käufer durch die fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. Es kommt also auf die durch die Nutzung der fremden Sache ersparten Auslagen an. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses kann die Bemessung des Benützungsentgelts nach § 273 ZPO erfolgen. Das Höchstgericht erwähnt, dass es mehrere Berechnungsmethoden gibt und der angemessene Betrag für die Kfz-Nutzung nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall zu ermitteln ist. Im Verfahren wird einerseits die Methode aus einer Entscheidung aus 2009 die auf Wertverhältnisse abstellt und andererseits eine lineare Berechnungsmethode.

Methode 2009 – Wertabzug (Differenzmethode)

Nach der Methode der Entscheidung 5 Ob 274/09v gilt, dass jener Aufwand zu ermitteln ist, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Dies erfolgt dadurch, dass vom konkret angemessenen Kaufpreis für das übergebene Fahrzeug der Händlereinkaufspreis im Fall der Weiterveräußerung durch den Käufer nach dem Gebrauch abgezogen wird. Dabei ist der Wertverlust (merkantiler Minderwert durch den Verlust der Neuheit oder Wertverlust durch bloßen Zeitablauf) jedenfalls nur bis zu jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Kläger erstmals berechtigt die Wandlung begehrt hat und dass dem Käufer dieser Wertverlust nicht einfach aufgebürdet werden kann, wenn er die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten.

Methode 2021 – lineare Berechnung

Die Entscheidung aus 2021 betraf ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes mit Allradantrieb und 25.746 km zu einem Kaufpreis von EUR 58.200,90 (Kaufvertrag 19.04.2016, Übergabe 29.06.2016, Reklamation Februar 2017, Rücktritt 03.08.2018). Der Verkäufer wendete gegen den Klagsbetrag Benützungsentgelt in Höhe von EUR 35.200,00 aufrechnungsweise ein. Das Erstgericht stellte vom Benützungsentgelt einen Betrag von EUR 14.500,00 als berechtigt fest. Die Entscheidung wurde vom Berufungsgericht und vom OGH bestätigt. Die Berechnung erfolgte nach folgender Formel: Gebrauchsvorteil = vereinbarter Kaufpreis x gefahrene Kilometer in der Nutzungsphase : erwartete Restlaufleistung

Fazit: mehrere Möglichkeiten der Berechnung von Benützungsentgelt

Im Zuge der Berechnung von Benützungsentgelt bestehen daher mehrere Möglichkeiten. In Betracht kommen die Differenzmethode, die lineare Berechnung oder andere Methoden.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und unterstützt in Fragen der Rückabwicklung von Kaufverträgen über Fahrzeuge.