News

Ausgleichsanspruch auch bei Markenwechsel durch den Importeur

Ausgleichsanspruch auch bei Markenwechsel durch den Importeur

Ausgleichsanspruch auch bei Markenwechsel durch den Importeur © Schlierner - Fotolia.com

Ausgleichsanspruch Markenwechsel KFZ-Recht

Einem (Bagger-)Händler steht ein Ausgleichsanspruch gegen den Importeur auch dann zu, wenn der Importeur die Marke wechselt. Die gerichtsanhängige Streitigkeit aus dem Vertrieb von Baumaschinen zeitigt Auswirkungen auf den KFZ-Vertrieb.

Der Kläger war am 15.10.1991 Handelsvertreter der Beklagten für den „Vertrieb der Neugeräte wie Hitachi Bagger, Fiat-Hitachi Bagger sowie Fiatallis Radlader sowie Planier- und Laderaupen inklusive aller Zubehörteile, die zum Programm des Importeurs gehören“. Der klagende Händler erbrachte seine Leistungen für die Vertragspartnerin bis 2004 und vermittelte bis 2004 Baumaschinen, darunter auch Bagger anderer Marken wie New Holland oder Kobelco.

Der Oberste Gerichtshof hielt dazu fest, dass die Kunden nach einer Vertragsauflösung regelmäßig beim Unternehmer verbleiben und nur dieser noch den Gewinn daraus habe. Er profitiert allein, unter Umständen verdoppelt, da er sich die Provision für den Handelsvertreter erspart. Zieht der Unternehmer aber tatsächlich noch Vorteile aus Verbindungen zu den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, so zeigt sich ein noch höherer Wert der Handelsvertretertätigkeit, der unvergütet ist. Der Handelsvertreter dagegen verliert seine Existenzgrundlage. Es ist in hohem Maße ein Gebot der Gerechtigkeit, dies auszugleichen. Der Handelsvertreter muss für den Nutzen, den der Unternehmer aus der Überlassung des Kundenstamms zieht, vergütet werden.

Der Fall, dass der Unternehmer die vom Handelsvertreter neu geschaffenen Geschäftsverbindungen durch eigenes Bemühen zusätzlich für den Absatz anderer von ihm vertriebener Produkte nutzt, liegt hier nicht vor. Der Markenwechsel bei der Unternehmensgruppe der Beklagten betraf nämlich Substitutionsgüter und war keine Erweiterung des Angebotssortiments über die vom Kläger provisionsberechtigt verkauften Produkte hinaus.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters scheitert daher weder an einer Umstellung des Vertriebssystems des Unternehmers nach Vertragsbeendigung durch künftige Belieferung des Großhandels anstatt des Endverbrauchers, noch durch einen Wechsel des Zulieferers.
Bedeutung für den KFZ-Vertrieb

Auswirkungen für den Ausgleichsanspruch im KFZ-Vertrieb

Der Oberste Gerichtshof hat damit für den Vertrieb von Baumaschinen eine Entscheidung getroffen, die auf den KFZ übertragbar ist. Gesetzt den Fall, ein Importeur verliert den Vertriebsvertrag mit dem Hersteller einer Marke, erhält aber einen Importeursvertrag für eine annähernd vergleichbare Marke, würde dies dem Ausgleichsanspruch des KFZ-Händlers nach Vertragsbeendigung nicht schädlich sein.