Wohnung mit günstiger Miete wegen desolatem Anmietungszustand
Die betroffene Frau verfügt über einen Mietvertrag aus dem Jahr 2009, mit dem eine Wohnung (Top 4) in 1180 Wien vermietet wurde. Mieterinnen der Wohnung sind auch die beiden Töchter der Frau. Die Wohnung wird zu Wohnzwecken einer Tochter und zudem zum gemeinschaftlichen Yoga genutzt. Die Vermietung erfolgt zu einem niedrigen Mietzins, zumal das Objekt bei Übergabe in einem äußerst desolaten Zustand war und die ehemaligen Hauseigentümer und Vermieter sich glücklich schätzten, dass die betroffene Frau beträchtliche Investitionen vornahm und zudem jemand die Betriebskosten zahlt. In der Folge wurde das Haus an eine Immobilien GmbH verkauft. Bereits kurz danach, im Jahr 2021, hat der neue Eigentümer eine Kündigung ausgesprochen und argumentiert, dass die Wohnung vertragswidrig zur Ausübung von Yoga benutzt werde und die Mieterinnen keinen dringenden Wohnbedarf hätten. Rasch stellte sich heraus, dass all dies von der Voreigentümerin genehmigt wurde, weshalb der neue Hauseigentümer das Verfahren verlor und kostenersatzpflichtig wurde. Aus dem Verfahren kannte allerdings der Geschäftsführer der neuen Eigentümerin die Wohnung sehr gut.
Delogierung - Gerichtsvollzieher räumt die falsche Wohnung
Die neue Eigentümerin hat 2024 gegen die Mieter der Nebenwohnung (Top 3) in einem Aufkündigungsverfahren vor dem Bezirksgericht Döbling einen Räumungstitel erwirkt, aufgrund dessen in einem Exekutionsverfahren die zwangsweise Räumung bewilligt wurde. Für Mitte November 2024 war die Delogierung (zwangsweise Räumung) angesetzt. Zum Zeitpunkt des Vollzugs waren keine Türschilder bei den Wohnungen Top 3 und Top 4 mehr vorhanden. Sie wurden ohne Wissen und Wollen der Frau und ihrer Töchter (offenbar unmittelbar vor dem Exekutionstermin) abmontiert. Bis dahin verfügten beide Wohnungen über ein Türschild mit der entsprechenden Wohnungsnummer. Nach dem Akteninhalt gab der Geschäftsführer der neuen Eigentümerin des Hauses gegenüber dem Gerichtsvollzieher an, bei der zu räumenden Wohnung handle es sich um die Top 4. Der auf diese Art getäuschte Gerichtsvollzieher veranlasste die Räumung der Wohnung Top 4, die er für die Top 3 hielt und wies den anwesenden Schlosser an, ein neues Schloss einzubauen, der Schlüssel er dem Geschäftsführer der neuen Eigentümerin (Immobilien GmbH) übergab, der kurz darauf beide Wohnungen (Top 3 und Top 4) bereits an neue Mieter weitervermietet hatte.
Anwaltliches Vorgehen gegen die Räumung der falschen Wohnung
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt die Mieterin der Wohnung Top 4. Nachdem der Eigentümer des Hauses die Herausgabe der Wohnung verweigert, ist die betroffene Frauauf mehreren Ebenen gegen die Räumung ihrer Wohnung vorgegangen ist und zwar mit
- Vollzugsbeschwerde nach § 68 Exekutionsordnung
- Besitzstörungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung (§ 458 ZPO)
- Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft
In der Folge wurde die einstweilige Vorkehrung erlassen und deren Exekution beantragt und auch die Staatsanwaltschaft Wien hat Ermittlungen aufgenommen.