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Arzthaftung - Geld statt Heilung ?

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In News 18/2017 beschäftigt sich Saskia Wolfesberger mit Fragen zur Arzthaftung und beleuchtet diese anhand tragischer Schicksale. Rechtsanwalt Dr. Öhlböck erläutert dabei Rechtsfragen rund um Behandlungsfehler und Schadenersatz.

Kunstfehler: Fehler in der Behandlung

Behandlungsfehler und Kunstfehler sind keine Erscheinungen unserer Zeit. Es gab sie schon immer. Aber noch nie gab es so viele Patienten wie heute, die mit Klage gegen den behandelnden Arzt und/oder den Krankhausträger vorgegangen sind. Wann aber liegt ein Behandlungsfehler vor? In der Theorie ist das leichter zu beantworten als in der Praxis. Im Interview mit News nimmt Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck dazu Stellung:

„Wenn ein Nichtarzt jemanden mit einem Skalpell aufschneidet und den Blinddarm entfernt, ist das Körperverletzung. Wenn das ein Arzt macht, weil der Blinddarm entfernt werden muss, ist die gleiche Handlung nicht rechtswidrig.“

Dazu lässt sich auch ein Blick auf die Rechtsprechung zum Behandlungsfehler / Kunstfehler machen. Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst (7 Ob 214/11p). Maßgeblich für die Frage, ob ein Kunstfehler vorliegt, ist der aktuelle anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (5 Ob 231/10x). Ärztliche Eingriffe, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Medizin durchgeführt werden, bei denen dem Arzt ein Kunstfehler unterläuft, sind rechtswidrig (5 Ob 509/76). Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht iS der in Betracht kommenden Delikte des 10.Abschnittes des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen (11 Os 4/05f).

Verletzung der Aufklärungspflicht 

Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden (3 Ob 131/03s).

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (1 Ob 713/88). Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterlässt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen (7 Ob 727/89). Hat der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte (3 Ob 131/03s).

Schadenersatz nach Kunstfehler / Behandlungsfehler / Verletzung der Aufklärungspflicht

Wird ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht, besteht grundsätzlich ein Anspruch aufSchadenersatz. Hier besteht zB Anspruch auf

  • Schmerzengeld
  • Verdienstentgang
  • Ersatz der Heilungskosten
  • Verunstaltungsentschädigung