§§ 52d ÄrzteG und 26d ZahnärzteG gelten seit 19.08.2010 blieben aber bislang weitgehend unbeachtet. Die Versicherung hat ihre Summe nach zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche zumindest EUR 2 Mio zu betragen. Bei einer Gruppenpraxis (GmbH) hat die Versicherung auch Ansprüche aus Schadenersatz zu decken, die den Arzt auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter treffen. Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten und der Ärztekammer bzw Zahnärztekammer im Zuge der Eintragung sowie jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
Haftung von Arzt bzw Zahnarzt und Versicherung als Gesamtschuldner
Bedeutend ist zudem eine in § 52d Abs 6 Ärztegesetz und inhaltsgleich in §26c Abs 6 Zahnärztegesetz vorgesehene Regelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung von Arzt bzw Zahnarzt und dem Versicherer vorsehen.
Danach kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages gegen den Arzt und den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Diese Regelung hat Bedeutung im Schadenersatzprozess für Arzt und Patient. Ersterer gewinnt einen Streithelfer und letzterer einen idR finanziell potenten Schuldner, auf den er direkt greifen kann.
Man wird sich nunmehr fragen, weshalb diese Regelung nur für freiberuflich tätige Ärzte und nicht für den klassischen Spitalsbetrieb gilt. Der Grund dafür liegt in der Natur des Behandlungsvertrages. Aus diesem kann der Patient direkt gegen den Krankenhausträger vorgehen, für den der (angestellte) Arzt als Gehilfe tätig wird. Rein faktisch stellt die nunmehrige Regelung im Ärztegesetz und Zahnärztegesetz damit unter wirtschaftlicher Betrachtung eine gewisse Gleichstellung dar.