unrichtige Einträge auf Wikipedia
Prof. Alexander Waibel ist Informatiker. Er lehrt Computerwissenschaften am Institut für Technologie der Universität Karlsruhe. Für ihn existiert ein Eintrag auf Wikipedia. In diesem befinden sich unrichtige Informationen zu seiner Person, etwa dass er im Auftrag amerikanischer Geheimdienste für das amerikanische Regierungsprogramm Total Information Awareness geforscht habe. Diese Behauptung wurde zuvor in der ARD-Sendung FAKT verbreitet worden. Waibel war dem mehrfach öffentlich war. Die Autoren des Artikels auf Wikipedia sind anonym. Sie haben die Informationen mit Verweisen auf Fernsehsendungen und Presseberichte belegt.
Aufforderung zur Löschung
Von Seiten des Hochschullehrers erging die Aufforderung an die Wikimedia Foundation (Betreiberin von Wikipedia) zur Richtigstellung. Er wies darauf hin, dass er den Inhalt als rufschädigend betrachtete. Wikipedia lehnte das mit Verweis auf internes Qualitätsmanagement ab. Dem folgte eine Klage vor dem LG Berlin. Wikipedia brachte dort vor, dass sich aus dem Eintrag ergeben habe, dass Waibel der Darstellung widersprochen habe und zudem seriöse Quellen vorliegen würden, die auch genannt wurden.
Unterlassungsanspruch gegen Wikimedia Foundation
Das LG Berlin folgte der Argumentation in der Klage und erkannte den Unterlassungsanspruch gegen Wikipedia zu. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Wikimedia Foundation nicht direkt als Täter haftet, aber als Störerin. Sie hätte umgehend prüfen müssen, nachdem sie Kenntnis erlangt hatte, dass der Inhalt des Eintrags umstritten ist bzw möglicherweise falschen Behauptungen enthalte. Das Argumente, dass die Inhalte nicht selbst erstellt sind und daher keine Möglichkeit zur Überprüfung besteht, verfingt nicht, da diese Unzulänglichkeit auf der von Wikipedia selbst gewählten Organisationsstruktur beruht, die zu ihren eigenen Lasten gehe.
Darüber hinaus verwies das Gericht auf die bestehende Rechtsprechung des BGH zu Host-Providern in Zusammenhang mit Blogeinträgen (25.10.2011, VI ZR 93/10). Danach muss der Betreiber eines Portals nicht aktiv prüfen, aber im "Notice and take down"-Verfahren trifft ihn die Verpflichtung auf Beschwerden reagieren.
Besondere Aufmerksamkeit findet die Begründung des Gerichtes, weshalb ein Fehler im Eintrag vorlag: Die Autoren haben den Sorgfaltskriterien nicht entsprochen, die von der Rechtsprechung für Presseberichte entwickelt wurden. Danach müssen Behauptungen mit privilegierten Quellen (behördlichen Mitteilungen, anerkannte Presseagenturen) belegt werden, was auch für Veröffentlichungen in Wikipedia gilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Internetrecht.
#111775158 | Urheber: made_by_nana