Kaufvertrag: Einigung über Ware und Preis
Ein Zuseher hat einen tollen Laptop um einen Euro im Internet bei einem privaten Verkäufer gefunden. Er ruft beim Verkäufer an und möchte das Angebot annehmen. Der teilt ihm mit, dass ein Irrtum (Tippfehler) vorliege und der Laptop EUR 120,00 köstet. Nach erstem Anschein liegen übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung über Ware und Preis) vor. Angebot und Annahme stimmen scheinbar überein. Der Verkäufer möchte um einen Euro verkaufen und der Käufer möchte zu diesem Preis kaufen. Tatsächlich hat sich der Verkäufer aber vertippt. Es liegt ein Erklärungsirrtum vor. Ein gültiger Kaufvertrag kommt nicht zustande und der Käufer hat keinen Anspruch auf Ausfolgung der Ware.
Angebot im Internet: invitatio ad offerendum
Das Angebot im Internet ist in aller Regel kein Angebot im Rechtssinne, sondern nur eine Einladung zur Anbotslegung (invitatio ad offerendum). Man kann es mit dem Zeitungsinserat oder dem Schaufenster vergleichen, die von der Rechtsprechung ebenso beurteilt werden. Der Verkäufer könnte also auch damit argumentieren, dass kein annahmefähiges Angebot vorliegt.
Unlauterer Wettbewerb?
Sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer laufend Produkte um EUR 1,00 im Internet einstellt, könnte sein Argument des Verkäufers (=Tippfehler) nur vorgeschoben worden sein. Es läge diesfalls kein Privatverkauf sondern ein gewerblicher Verkauf vor und der Verkäufer hätte neben einem Verstoß gegen die Preisauszeichnungsregeln und das E-Commerce-Gesetz auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verantworten.