Abmahnung DSGVO - Basis im UWG
Die Basis für eine Abmahnung nach der DSGVO bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 1 UWG verbietet es, im geschäftlichen Verkehr unlautere Geschäftspraktiken oder andere unlautere Handlungen vorzunehmen. Damit die Verletzung eines Gesetzes oder einer EU-Verordnung (DSGVO) unlauteres Handeln begrüdet, muss sie subjektiv vorwerfbar und geeignet sein, dem Rechtsbrecher einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das UWG ermöglicht es, gegen Mitbewerber mit Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz (Rechnungslegung) und Urteilsveröffentlichung vorzugehen. Die Klage kann mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) kombiniert werden. Der Streitwert für Klagen (auf Basis dessen sich die Kosten bemessen) beträgt EUR 43.200,00.
datenschutzrechtliche Abmahnungen
In Deutschland sind bereits am 25.05.2018 die ersten Abmahnungen wegen Verletzung der Datenschutzgrundverordnung eingelangt. Abgemahnt wird oft eine fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärung. Es ist grundsätzlich nicht notwendig, vor Einbringung einer Unterlassungsklage mit Abmahnung vorzugehen. Dennoch ist es ratsam, Abmahnungen Beachtung zu schenken.
Was tun nach Erhalt einer DSGVO-Abmahnung?
Erhält man eine Abmahnung nach DSGVO in Verbindung mit UWG sollte man folgende Punkte prüfen:
- Ist der Abmahnende real existent (ja, es gab schon Fake-Abmahnungen)?
- Aktivlegitimation: Ist der, für den abmgemahnt wird, Mitbewerber?
- Passivlegitimation: Habe ich einen Gesetzesverstoß zu verantworten?
- Wurden die Kosten auf Basis des gesetzlichen Streitwertes (EUR 43.000,00) berechnet?
- Sind die Forderungen in der Unterlassungserklärung angemessen oder überschießend?
Eine Unterlassungserkläung sollte jedenfalls erst nach dieser Prüfung abgegeben werden. Dieser kommt insofern besondere Bedeutung zu, als durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung in aller Regel die sogenannte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen wird und damit keine Unterlassungsklage (wohl aber etwa Klage auf Rechnungslegung, usw).
Abmahnung DSGVO: Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie in Fragen des Datenschutzrechtes, insbesondere in Verbindungen mit einer Abmahnung nach der DSGVO.