Die Streitteile (beide Private) schlossen einen Kreditvertrag (§ 988 ABGB) zu einem Jahreszinssatz von 120%. Eine solche Zinsvereinbarung verstößt gegen tragende Grundwertungen des österreichischen Schuldrechts und damit gegen den ordre public (3 Ob 221/04b bei effektiver Jahresverzinsung von 107,35%). Die geschlossene Kreditvereinbarung ist demnach sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass diese Causa für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich zur Rückabwicklung des nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß § 877 ABGB führt.
Wucher - Kredit
Der Kläger brachte vor, dass ihm zumindest ein angemessener Zinssatz zustehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der Wuchertatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erfüllt ist. Der Kläger war in Kenntnis der Zwangslage des von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Beklagten. Wer die Kreditkonditionen vorgeschlagen hat, ist nicht relevant, weil der Wucherer zur Herbeiführung dieser Lage nichts beigetragen haben muss (Bollenberger in KBB, § 879 Rz 18).
Nichtigkeit und Rückabwicklung als Folge von Wucher
Wucher macht den ganzen Vertrag nichtig, nicht bloß dessen verbotenen Teil. Bei Vorliegen einer Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 7 WuchG) hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäft zu seinem Vorteil erhalten hat. Das Gesetz beseitigt also den ganzen Vertrag und nicht nur dessen wucherische Bestimmungen. Der wucherische Vertrag ist zwar gemäß § 7 Abs 1 WuchG zur Gänze nichtig, doch wird durch den durch § 35 KSchG angefügten Abs 2 dieser Gesetzesstelle in Ansehung von Darlehens- oder Kreditverträgen – ohne dies ausdrücklich auszusprechen – im Ergebnis bloße Teilnichtigkeit normiert. Der Bewucherte kann die vertraglichen Rückzahlungsfristen in Anspruch nehmen, er schuldet aber nur geminderte Zinsen in der Höhe des doppelten Basiszinssatzes (7 Ob 115/16m).
Kostenpflichtige Abweisung der Klage
In Folge Wuchers schuldet der Beklagte keine angemessene Gegenleistung. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Basiszinssatz negativ war (-0,62% p.A.), hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen iSd § 7 Abs 2 WuchG. Im Ergebnis hat der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretene Beklagte dem Kläger keine Zinsen zu leisten und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.