Amtshaftung

Amtshaftung regelt die Haftung von Bund, Land, Gemeinden, Körperschaften, Sozialversicherung (=Rechtsträger) für Schäden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten setzen.

Als Rechtsträger kommen damit zB Polizei, Gerichte, Ämter, Behörden oder beliehene Unternehmer in Frage. Das Organ selbst haftet dafür dem Geschädigten nicht. Der Rechtsträger kann dafür allerdings von den Organen unter bestimmten Umständen Ersatz verlangen (Regress über Organhaftung). In der Amtshaftung ist der Schaden nur in Geld zu ersetzen.

Ein bestimmtes Organ muss bei Geltendmachung eines Amftshaftungsanspruches nicht genannt werden. Es reicht aus, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des Rechtsträgers entstanden sein kann.

Vor Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches muss der Rechtsweg ausgeschöpft sein. Der Geschädigte muss daher zunächst versuchen, den Schaden durch Rechtsmittel / Beschwerden / Revision abzuwenden (Rettungspflicht / Schadenminderungspflicht).

Aufforderungsverfahren / Gerichtsverfahren

Das Amtshaftungsgesetz sieht vor, dass der Geschädigte zunächst den Rechtsträger vor einer Amtshaftungsklage schriftlich (Aufforderungsschreiben) auffordern soll, den Anspruch anzuerkennen. Zur Entscheidung über eine Amtshaftungsklage ist in erster Instanz das  Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Im Verfahren müssen weder das Organ noch Zeugen oder Sachverständige das Amtsgeheimnis wahren.

Verjährung in der Amtshaftung

Ein Amtshaftungsanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch eine ordnungsgemäße Aufforderung für die im Gesetz bestimmte Frist gehemmt.

Rechtsanwalt Amtshaftung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertritt in Fragen der Amtshaftung insbesondere im Zusammenhang mit Aufforderungsschreiben und Amtshaftungsklage.