Rücknahme von Ersatzteilen im KFZ-Vertrieb

Der Importeur von Kraftfahrzeugen muss nach der neueren Rechtsprechung Ersatzteile, zu deren Lagerung der Vertragshändler vertraglich verpflichtet war, nach Vertragsende zum Händlereinstandspreis zurücknehmen. Diese Verpflichtung ist aus dem Wesen des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne einer nachvertraglichen Treuepflicht des Importeurs bzw. Herstellers abzuleiten.

Die Einschränkung einer Rücknahmeverpflichtung im Vertrag etwa hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war, ist unwirksam. Begründet wird dies damit, dass Lagerbestände von Ersatzteilen für den Vertragshändler nach Vertragsende vielfach erheblich an Wert verlieren und dann nur noch beschränkt, oft nur zu Schleuderpreisen, absetzbar sind. Daran hat auch das Inkrafttreten der KFZ-GVO 1400/2002 nichts geändert.

Dem gegenüber ist die Rücknahme der Ersatzteile für den Hersteller oder Importeur nur mit geringen Belastungen verbunden, weil er die Möglichkeit hat, sie in seiner eigenen Verkaufsorganisation zu veräußern oder anderen Vertragshändlern zu überlassen. Die zeitliche Beschränkung auf im letzten Jahr gelieferte Ersatzteile entbehrt jeder Rechtfertigung, muss doch der Händler auch zur Reparatur älterer Fahrzeuge in der Lage sein.


Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie bei der Geltendmachung und/oder Abwehr von Ansprüchen rund um Vertragshändlervertrag oder Servicevertrag.

Informationsportal: www.kfz-vertriebsrecht.at