Darlehensvertrag

Beim Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber (Kreditgeber), dem Darlehensnehmer (Kreditnehmer) einen bestimmten Geldbetrag (Darlehen, Kredit) mit der Vereinbarung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer darüber verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist im Gegenzug zur Rückzahlung des Darlehens (Kredit) allenfalls samt Zinsen verpflichtet. Die Probleme beim Privatdarlehen liegen im Detail.

Privatdarlehen - Kannst Du mir Geld borgen?

... so oder ähnlich beginnt vielfach der Weg zum Privatdarlehen. Aus Freundschaft, familiärer Treue oder aufgrund einer sonstigen Nahebeziehung werden vielfach Darlehen oder Kredit - oft in beträchtlicher Höhe - gewährt. Aufgrund der Nahebeziehung wird es aber auch oft vergessen oder bewusst unterlassen, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der auch entsprechende Sicherheiten vorsieht. Dies führt gelegentlich dazu, dass vom Darlehensnehmer sogar der Umstand bestritten wird, dass ein Darlehen vorliegt und dieser behauptet, es läge eine Schenkung vor. Aber auch ansonsten hat das Vorteile, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen.

Bank lehnt Kredit ab - Privatdarlehen?

Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) zählt nach § 1 Abs 1 Z 3 BWG zu den Bankgeschäften, die ausschließlich von einer Bank betrieben werden dürfen. Gewähren Banken Kredite durchleuchten sie ihre Kunden, verwenden umfassende Verträge und verlangen Sicherheiten. Gewährt eine Bank keinen Kredit mehr, hat das oft einen triftigen Grund, der einen privaten Kreditgeber hellhörig werden lassen sollte. Private Darlehensgeber sollten Darlehen daher nur auf Basis eines Darlehensvertrages (Kreditvertrages) gewähren.

privater Darlehensvertrag - Muster (Inhalt)

Das Gesetz (§ 983 ABGB) sieht - bis auf die Darlehensabrede - keinen zwingenden Mindestinhalt für einen Darlehensvertrag / Kreditvertrag und auch keine zwingende Form (zB Schriftform) vor. Folgende Punkte sollte der Vertrag aber enthalten:
 

  • Daten von Kreditgeber und Kreditnehmer (Name, Adresse, Geburtsdatum, allenfalls Ausweisnummer)
  • Kredithöhe und allenfalls Kreditzweck
  • Darlehenszuzählung / Kreditübergabe
  • Darlehensrückzahlung / Kreditrückzahlung (Kontonummer, Raten, Endfälligkeit, ...)
  • Zinsen (zB Fixzinssatz oder variabler Zinssatz)
  • Terminsverlust bei Verzug mit der Rückzahlung  (Darlehen kann damit fällig gestellt werden)
  • Kündigung (Kündigungsgründe)
  • Sicherheiten (zB Lebensversicherung zugunsten Kreditgeber, Wechsel, Sparbuch, Wertgegenstände, Bürge, ...)
  • Salvatorische Klausel
  • anwendbares Recht und Gerichtsstand

Darlehen zurückfordern

Man kann ein Darlehen zurückfordern, wenn die vereinbarte (bestimmte) Zeit abgelaufen ist. Wurde das Darlehen nicht auf bestimmte sondern auf unbestimmte Zeit gewährt, kann der Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden (§ 986). Bei Unzumutbarkeit der Einhaltung kann jederzeit aus wichtigen Gründen gekündigt werden (§ 987). Zinsen für ein Darlehen können geltend werden, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde oder nicht über ein Entgelt vereinbart wurde. Nur wenn ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, stehen keine Zinsen zu. Im Zweifel gilt der Darlehensvertrag nämlich als entgeltlich (§ 984 ABGB). Das Darlehen zurückfordern kann man innerhalb von 30 Jahren. Danach tritt Verjährung ein. Die Geltendmachtung der Zinsen verjährt in 3 Jahren (§ 1480). Die Geltendmachung hat durch Klage (Mahnklage) bei Gericht zu erfolgen, falls der Darlehensnehmer die Rückzahlung verweigert.

Darlehen Rechtsanwalt - Darlehensvertrag

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie bei der Erstellung eines Darlehensvertrages / Kreditvertrages und vertritt Sie vor Gericht, wenn es um Darlehensvertrag / Kreditvertrag bzw die Rückforderung von Darlehen (Mahnklage, Klage, Einspruch gegen Zahlungsbefehl) geht.