Betrug | § 146 Strafgesetzbuch (StGB)
Betrug ist ein Vermögensdelikt aus dem Kernbereich des Strafrechts in Österreich. Je nach der Qualifikation des Betruges droht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe (Gefängnis) bis zu 10 Jahren (schwerer gewerbsmäßiger Betrug). Das Grundelikt des Betruges, der "einfache" Betrug, ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Der Gesetzestext von § 146 StGB lautet wie folgt:
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Betrug: Objektiver Tatbestand
Einen Betrug begeht jener, der einen anderen über eine Tatsache täuscht und dadurch bei diesem einen themengleichen Irrtum erweckt. Das Opfer wird dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst, die es selbst oder einen Anderen schädigt. Das Opfer wird durch ein schlüssiges Verhalten getäuscht z.B. Ein zahlungsunfähiger Schuldner nimmt einen Kredit auf. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug ident sein. Betrug wird erst durch den Eintritt des Schadens vollendet. Schaden ist die reale Verringerung im Vermögen des Geschädigten. Nur der durch den Betrug unmittelbar entstandene Schaden ist relevant, nicht jedoch Folgeschaden, wie etwa Rufschädigung eines Händlers, der unwissentlich minderwertige Ware verkauft hat. Ein Betrug liegt weiters nur vor, wenn die herausgelockte Sache selbst Wertträger ist. Daher ist er nicht bei Reisepässen oder Zeugnissen gegeben.
Subjektiver Tatbestand Betrug
Betrug erfordert einen doppelten Vorsatz. Einerseits den Vorsatz auf Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale (Täuschung über Tatsachen, Irrtumserweckung, ...) und Bereicherungsvorsatz. Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) reicht aus. Betrug verlangt damit Täuschungsvorsatz, Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz. Alle drei müssen zum Tatzeitpunkt vorliegen.
Versuchter Betrug | § 15, 146 StGB
Versuchter Betrug (§ 15 StGB) liegt vor, wenn der Täter eine Ausführungshandlung setzt, d.h. täuscht oder eine dieser unmittelbar vorausgehenden Handlung verwirklicht. Alle Handlungen davor stellen noch keinen Versuch dar, z.B. das Beseitigen einer versicherten Sache. Jedoch könnte ein anderes Delikt erfüllt sein, hier etwa § 151, der den Versicherungsmissbrauch beinhaltet. Das bloße Vorbereiten einer Täuschung ist noch keine strafbare Handlung. Weiters muss er Vorsatz auf die Schädigung des Opfers haben und er muss sich dadurch bereichern wollen.
Betrugsformen
Folgende weiteren Formen von Betrug werden unterschieden und teilweise unterschiedlich qualifiziert:
- schwerer Betrug
- Urkundenbetrug
- Beweismittelbetrug
- Prozessbetrug
- Amtsbetrug
- gewerbsmäßiger Betrug
- Bestellbetrug
- Notbetrug
- Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
- Erschleichung einer Leistung
- Sportbetrug bzw Dopingbetrug
- Versicherungsmissbrauch / Versicherungsbetrug
Rechtsanwalt Betrug | Strafverteidiger | Privatbeteiligtenvertreter
In der Hauptverhandlung vor Gericht gilt es gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt / Strafverteidiger / Privatbeteiligtenvertreter eine Strategie zu finden, um das eigene Verhalten darzustellen. Ziel dieser Strategie kann ein Freispruch oder ein mildes Urteil sein. Gegen ein Urteil kann man mit einem Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung) vorgehen. Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät Sie in Fragen des österreichischen Strafrechtes und vertritt Ihre Interessen im Strafverfahren (Strafprozess).