Sportbetrug

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Sportbetrug, auch Dopingbetrug genannt, ist eine Qualifikation des Betruges in Form des schweren Betruges. Sportbetrug bzw Dopingbetrug wurde am 01.01.2010 ins österreichische Strafrecht eingeführt und mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren pönalisiert.

 

Gesetz: Sportbetrug

Die gesetzliche Regelung in § 147 Abs 1a StGB verweist auf die Strafdrohung von § 147 Abs 1 StGB von 3 Jahren und lautet wie folgt:  
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.

Anti-Doping-Konvention als Basis

Diese gesetzliche Regelung im Sportrecht stellt auf die Anlage zur Anti-Doping-Konvention ab. Es ist daher auf die darin enthaltenen Stimulanzien, Narkotika, Anabolika, Diuretika, Hormone oder Methoden abzustellen.

Strafbarkeit von Doping

Unter den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 StGB konnte Doping im Sport schon vor der Novelle 2010 strafrechtlich relevant sein. Durch die Änderung des § 147 StGB sollte dieser Ansatz unterstrichen werden. Doping ist demnach als schwerer Betrug zu qualifizieren, wenn über die Anwendung von unerlaubten Substanzen oder Methoden zur Leistungssteigerung getäuscht wird. Ausgenommen sollen lediglich Fälle der Geringfügigkeit bleiben, worunter die Materialien Preisgelder oder Preisgeschenke mit einem Wert von unter 100 Euro verstehen.

Dopingbetrug - Begründung der Strafbarkeit

Den Grund dafür sieht der Gesetzgeber in der Sportförderung im Vorfeld und in der wirtschaftlichen Bedeutung des sportlichen Erfolges. Bedeutung wurde bei der Novellierung auch dem Umstand gezollt, dass die Wirtschaft aufgrund der Platzierungen und der damit verbundenen öffentlichen Bekanntheit mit den an den vorderen Plätzen rangierenden Sportlern, Sponsorverträge mit nicht unbeträchtlichen Summen abschliesst. Ein weiterer Grund für die Qualifikation als schwerer Betrug liegt in den Kosten, die Sportfachverbänden durch die Entsendung zu Wettkämpfen entstehen. Aus der weiteren Begründung: „(…) Doping ist Betrug und Selbstbetrug. (…) Die anhaltende Diskussion über Doping führt zur Verunsicherung von Sportlerinnen und Sportlern und ist geeignet, das Image des Sports generell zu verschlechtern. (…) Doping ist ein Fehlverhalten, das jeder selber verantworten muss. Es muss allerdings zu einer Differenzierung zwischen Profisport, Spitzensport und Breitensport sowie zwischen Eigendoping und Bereicherungsabsicht kommen. Generell sollen die Rechtsnormen die unterschiedlichen Ebenen des Sports berücksichtigen. Der normale Hobbysport ohne Geldpreise mit der klassischen Urkunde und dem Pokal als Zeichen der Anerkennung kann nicht mit dem Profisport, in dem die Teilnehmer/innen ihren Lebensunterhalt verdienen müssen, verglichen werden. (…)"

 

Dopingbetrug - Rechtsanwalt Sportbetrug

Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt, berät und vertritt in allen Fragen rund um Dopingbetrug und Sportbetrug.