Videoüberwachung

Videoüberwachung (nach dem Datenschutzgesetz) bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes überwachtes Objekt oder eine bestimmte überwachte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.

Für die Videoüberwachung gelten die strengen Regeln im Datenschutzgesetz, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich spezieller arbeitsrechtlicher Ausnahmen nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung.

Gänzlich unberücksichtigt bleiben davon Persönlichkeitsrechte, die schon nach allgemeinem Zivilrecht zustehen.

Eine Anlage, die Videoüberwachung durchführt, ist grundsätzlich meldepflichtig sofern Daten identifizierbarer Personen verarbeitet (d.h. ermittelt, gespeichert und möglicherweise auch z.B. an die Polizei übermittelt) werden. Daneben gibt es wenige Ausnahmen, in denen eine Videoüberwachung auch ohne Meldung durchgeführt werden kann. Diese Ausnahmen der Videoüberwachung sind jedoch im Einzelfall zu prüfen.


Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und unterstützt Sie im Zusammenhang mit Rechtsfragen rund um Videoüberwachung und nimmt für Sie die notwendigen Meldungen respektive Überprüfungen bei der zuständigen Behörde (Datenschutzkommission) vor.