Ausbildungs-entschädigung nach dem ÖFB-Regulativ (Amateure)
Im ÖFB-Regulativ (Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler) wird die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für Amateure bei einem nationalen Vereinswechsel geregelt.
§ 10 Abs 2 definiert die Entschädigung wie folgt:
Die Ausbildungsentschädigung ist ein finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins. Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste.
In Streitfällen entscheidet der Kontrollausschuss des ÖFB.
Ausbildungsentschädigung in den Spielbetriebsrichtlinien der Bundesliga
Für Erst- und Zweitligisten der Bundesliga sind die Spielbetriebsrichtlinien der Österreichischen Fußball Bundesliga (§ 25 der SBR-BL) einschlägig. Danach hat ein abgebender Bundesligaklub für einen von ihm ausgebildeten Spieler – unabhängig ob es sich Profi oder Amateur oder ob der Spielervertrag abgelaufen ist – Anspruch aufAusbildungsentschädigung. Voraussetzung ist, dass der Transfer bis zum letzten Meisterschaftsspiel stattfindet, in dem der Spieler das 23. Lebensjahr vollendet hat und der Wechsel zu einem anderen Bundesligaverein (inkl Aufsteiger) stattfand.
Trifft den abgebenden Klub Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertrages, fällt keine Ausbildungsentschädigung an. Die Forderung einer Ausbildungsentschädigung stellt keinen Grund für die Verweigerung einer Spielerfreigabe dar und kann unabhängig von der Spieleranmeldung beim neuen Klub geltend gemacht werden.
Höhe der Ausbildungsentschädigung
Die Ausbildungsentschädigung gebührt bei Transfer
- zu einem Erstligisten in voller Höhe (100 %)
- zu einem Zweitligisten in Höhe eines Fünftels (20 %) der vollen Höhe. 80% sind nachzuzahlen, wenn der Spieler innerhalb der folgenden zwei Transferperioden zu einem Erstligisten transferiert wird.
- zu einem nicht aufstiegsberechtigen Zweitligisten in voller Höhe (100%).
Bei der Berechnung wird der Zeitraum vom 12. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des Spielers berücksichtigt. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung pro Jahr richtet sich nach der Alters- und Qualitätskriterien gemäß der nachfolgenden Tabelle:
Entschädigung in € /Jahr | U14 | U17 | U19 | U21 |
Kat. A (BL-Klub mit Akademie | 500 | 2.000 | 3.000 | 4.000 |
Kat. B. (BL-Klub mit BNZ oder Erfüllung AKA-Kriterien ohne ÖFB-Lizenz) | 500 | 1.250 | 2.000 | 3.000 |
Kat. C (BL-Klub ohne AKA/BNZ) | 500 | 600 | 900 | 1.200 |
Die Entschädigung pro Jahr stellt einen Fixsatz dar und ist mit dem Spielerfaktor zu multiplizier
Spielerfaktor |
|
4 | Keine Spielberichtsnennungen |
6 | ab 10 Spielberichtsnennungen |
10 | ab 18 Spielberichtsnennungen (Startelf) |
14 | ab 18 Spielberichtsnennungen (Startelf) und 1 Einsatz bei einem offiziellen Bewerbsspiel des A-Nationalteams |
Das System der Ausbildungsentschädigung folgt dem „Rucksack-Prinzip“ (der übernehmende Klub zahlt die Summe der Ausbildungsentschädigungen, die der abgebende Klub bereits bezahlen hätte müssen, zuzüglich jener Zeit, die für den abgebenden Klub nach den Spielbetriebsrichtlinien heranzuziehen ist).
Ist zusätzlich zu einer Ausbildungsentschädigung nach den SBR-BL eine Ausbildungs- und/oder Förderentschädigung an einen Landesverband zu entrichten, ist diese von der zu zahlenden Ausbildungsentschädigung nach den nach den SBR-BL in Abzug zu bringen.
Beispiel zur Berechnung Ausbildungsentschädigung:
Ein Spieler wechselt von Red Bull Salzburg zu FK Austria Wien. Er hat drei Jahre bei Red Bull Salzburg gespielt, davon zwei Jahre U19 und ein Jahr U21. Im ersten Jahr (U19) wurde er nie im Spielbericht genannt, im zweiten Jahr 8 x und im dritten Jahr (U21) wurde er 19 x im Spielbericht (Startelf) genannt und spielte 2 x für das A-Nationalteam von Österreich.
Jahr 1 (U19): € 3.000,00 x 4 = € 12.000,00
Jahr 2 (U19): € 3.000,00 x 6 = € 18.000,00
Jahr 3 (U21): € 4.000,00 x 14 = € 56.000,00
Ausbildungsentschädigung € 86.000,00
Rechtsprechung zur Ausbildungsentschädigung
Zu C-325/08, Olympique Lyonnais, anerkannte der EuGH die Regelung einer Ausbildungsentschädigung, sie müsse jedoch für das Erreichen des Zwecks, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen seien, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen. Die Ausbildungsentschädigung war zudem Gegenstand der Rechtsprechung in Österreich. Der OGH erachtet sie als „nicht grundsätzlich sittenwidrig“. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist, dass
- der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und
- die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und
- zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt (2 Ob 157/12w).
Rechtsanwalt Sportrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sportler in Fragen des Sportrechtes, wie etwa Vermarktung von Sportlern ("Recht am eigenen Bild"), Sport und Doping, Arbeitsrecht im Sport / Transfervertrag.