Ausgleichsanspruch

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Der Ausgleichsanspruch steht nach dem Handelsvertretergesetz (§ 24 HVertrG) nur einem Handelsvertreter zu. Die Rechtsprechung respektive Gesetzgebung gesteht den Ausgleich zwischenzeitig aber auch dem Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter, Tankstellenbetreiber (Tankstelle wird oft im Wege des Franchise betreut) zu.

Ausgleichsanspruch Österreich - Voraussetzungen

Der Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter nach Vertragsende. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (zB durch Kündigung des Unternehmers) und

  1. der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
  2. zu erwarten ist, dass auch nach der Beendigung der Tätigkeit durch den Handelsvertreter Vorteile für den Unternehmer erwachsen,
  3. die Zahlung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Frist zur Geltendmachung

Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches gibt es eine doppelte Frist. Der Ausgleichsanspruch ist zunächst binnen eines Jahres nach Vertragsende beim Unternehmer anzumelden und zudem innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende mit Klage gerichtlich geltend zu machen.

Ausgleichsanspruch Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter, Tankstellenbetreiber

Dem Vertragshändler wird der Ausgleichsanspruch gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vertragshändler muss dafür etwa in die Vertriebsorganisation seines Herstellers / Importeurs (z.B. durch entsprechende Richtlinien bzgl. Vertrieb, Werbung etc.) eingegliedert sein und der Hersteller / Importeur muss die Möglichkeit haben, den vom Händler erworbenen Kundenstamm nach Beendigung des Vertrags zu nutzen. Diese Voraussetzungen liegen im KFZ-Vertrieb fast immer vor (weitere Info unter www.kfz-vertriebsrecht.at). Der KFZ-Händler hat durch seine werbende Tätigkeit in aller Regel eine Wertsteigerung beim Hersteller / Importeur bewirkt. Oft hat der Händler ein ganzes Vertragsgebiet neu aufgebaut und viele neue Kunden gewonnen bzw den Kontakt zu bestehenden Kunden intensiviert. Vergleichbares gilt für Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber.

Berechnung Ausgleichsanspruch

Das Gesetz gibt nicht exakt vor, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist, sodass zahlreiche Aspekte zur Berechnung des Ausgleichsanspruches strittig sind. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist nach stRsp der Rohausgleich. In der Regel sind das die Provisionseinnahmen des letzten Vertragsjahres. Bei Vertragshändlern setzt man hiefür den Rohertrag aus dem Neuwagenverkauf (nach derzeitiger Rechtsprechung kein Ausgleichsanspruch für Ersatzteile) an. Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Berechnung des Ausgleichs für KFZ-Händler darüber hinaus weitere Faktoren, wie Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko, Wiederkäuferquote, usw.

Nachfolgend ist der Augleichsanspruch, der den Verlust künftiger Provisionen abgelten soll, auf den Fälligkeitszeitpunkt abzuzinsen.

Nach oben hin ist der Ausgleichsanspruch mit einer Jahresvergütung begrenzt (Höchstbetrag), die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.

Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. unterstützt Sie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs, der Abwicklung der Korrespondenz, der Durchsicht der Verträge und vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren über den Ausgleichsanspruch.